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4.
Das Vorgeben den Heimathsschein verloren zu haben, ist mit dem, den jedesmaligen
Umstaͤnden angemessenen Grade von Genauigkeit zu pruͤfen und auf Kosten desjenigen, auf
den der Schein gestellt war, in der leipziger Zeitung bekannt zu machen.
5.
Zu 6. 9. des Gesetzes.
Personen der, §. 9. des Gesetzes gedachten Art erhalten keinen Heimathsschein, son-
dern nur, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angeführte Gesetzstelle, ein Zeugniß
entweder darüber:
5.) daß sie, nach den Bestimmungen des Mandaks vom 132en Mai 1831, Auf-
nahme am Orte gefunden haben, oder
bh.) daß ihnen daselbst, in Gemäsheie des Mandats vom 10#en Ockober 1826, die
Verehelichung gestaktet worden sei, oder
Jc.) daß auf den Grund ihres bieherigen Aufenthalts im Heimachsbezirke dieser die,
. 4. des Gesetzes ausgedrückte Verbindlichkeit anerkannt habe, oder in selbige
durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde verurtheilt worden sei.
In Fällen der, unter c. gedachten Are ist in dem Zeugniß auf die Acten Bezug zu
nehmen, in welchen das Anerkenntniß oder die Entscheidung sich befindet.
6.
Ist späterhin ein solches Zeugniß an Personen der, §. 9. des Gesetzes gedachten Are
in veränderter Maase, oder auch wegen nachher, nach §. 8. a. 1. oder 2. erlangter Hei-
mathsangehörigkeit ein Heimathsschein auszustellen, oder geben sie vor, das Zeugniß ver-
loren zu haben, so treten die Bestimmungen F. F. 3. und 4. dieser Verordnung analog ein.
7.
Zu F. 10. des Gesetzes.
Damit für die Zukunft der Nachweis der Heimathsangehörigkeit der innerhalb eines
Heimathsbezirks gebornen Kinder gesichert und überhaupt über die Heimathsangehörigkeit=
Verhälenisse der zur Taufe zu bringenden Kinder, so wie insonderheit derjenigen, von
denen im F. 10. des Gesetzes die Rede ist, sogleich in den Kirchenbüchern das Erforder-
liche bemerkt werde, ergeht aus dem Ministerio des Culeus und öffentlichen Unterrichts
besondere Verfügung.
An denjenigen Orten aber, wo zeither schon die Anzeige der Geburcen niche blos an
die Geistlichen, oder die, mit Führung der Kirchenbücher beauftragten Personen, sondern
auch an die Obrigkeiten geschehen, oder sonst in dieser Beziehung zweckmäsige Controlemaas=
regeln bestanden haben, bewendet es auch fernerhin bei diesen Einrichtungen.
Uebrigens ist die Obrigkeit befugt, zu jeder Zeie die Einsicht in die Kirchenbücher zu
verlangen und auf Abänderung etwa bemerkeer Mangel anzutragen.
1834. 69