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Steinkies, gemeiner Tuffstein,
Steinkohlen, Lufeziegel und gebrannte,
Thon, Ziegelcemenk.
Töpfer= und Walkererde,
. 3.
Waaren, welche vermittéelst der Elbe durch Sächsisches und Preußisches Seaatsgebier
unmittelbar, d. h. ohne Umladung und tagerung, (4öschung, Umschlag) durchgeführt
werden, entrichten den vollen oder resp. ermäßigeen Elbzoll, wie solcher F. 2. angegeben
worden.
. 4.
Findet bei der Waarendurchfuhr entweder in Sachsen oder in Preußen eine Umla-
dung und tagerung (ktöschung, Umschlag) elbzollpflichtiger Wagren zum Zwischen= oder
Speditions-Handel start, so sollen nur drei Viertheike der, §. 2, erwähnten, beziehent-
lich vollen oder ermäßigeen, Elbzollsätze erhoben werden.
G. 5.
Unter der, im vorhergehenden Paragraph erwähnren, Umladung und Lagerung, (köschung,
Umschlag) ist keineswegs nur eine Umladung von Bord zu Bord der Fahrzeuge; sondern
eine Umladung nach den Grundsätzen der Grenz)öllverfassung zum Zweck des Speditions-
oder Zwischenhandels zu verstehen. Dergleichen Güter und die dazu gehörenden Grenzzoll=
abfertigungen müssen daher, wie beim Begleitscheinverfahren, an einen bestimmten, im Um-
schlagsort wohnenden, Empfänger gerichtet seyn, welcher hiernächst die weitere Bestimmung
bei dem Zoll= oder Steueramt seines Orts anzumelden hat. Es folge hieraus, daß die
fraglichen Güterladungen wirklich gelöscht, ausgeladen und revidirt werden, auch durch die
angeordneten Bücher der Verwaltungsstellen laufen müssen.
Wirkliche Niederlegung derselben im Packhofs-Magazin nach dem Packhofs-Regle-
ment ist jedoch, besonders in Speditionsfällen, dann nicht erforderlich, wenn der Abgang
solcher Waaren nach ihrer weiteren Bestimmung innerhalb derjenigen Frist erfolge, welche
für die Niederlegung in Packhöfen ohne ausdrückliche Anmeldung zum tager, jedoch un-
ter zoll= oder steueramtlicher Aufsiche, regkementmäßig nachgelassen ist-
*6.
Die Verwaltungsmaßregeln, welche erforderlich sind, um die, dem einen oder anderen
Staat gebuhrenden, Elbzollgefälle so lange, als die weitere Bestimmung dergleichen Waa-
ren noch nicht entschieden und auszeführt ist, sicher zu stellen, sollen durch besondere Ver-
ordnung näher bestimmt werden.