Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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6.) Reisende und deren Gepaͤck, 
7.) Reise-Victualien der Schiffer, die nicht im Manifeste stehen und besonders be— 
stimmte Quantitaͤten nicht uͤbersteigen. 
. 40. 
III. Recognitions-Gebühr. 
Diese ist zu entrichten: 
  
auf die Stromstrecke von 
  
  
  
der böhmischen Grenze der pro#utsischen Grenze 
bis: bis: 
# an die an die 
.% Pirna. Dresden. preußische Dresden. Pirna. böbmische 
A.) für beladene Fahrzeuge · Grenze. Grenze. 
  
  
  
thl. Hgr. IDthl.gr. thl. gr. Lihl.gr hl. hl. 
1ster Classe, unter 10 cast à 4000 Pfflo.-. 
oder 37 Ctr. 73 Pfo. geipziger 
Handelsgewicht: – 
Zter Classe, von 10 bis unter 25 uist: — 
Zter -= 2 45— 
Ater 45 tast und darüber::— 
S8S□"xéS 
–S6 12 16 
—12 12—81 
— 16 164 
——— 
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— 
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1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.) Unbeladene Fahrzeuge und solche, deren tadung. 
in 1ster Classe 10 Centner Hamburger oder: 10 Cer. 60 Pfd. Sächsisches 
* 2ter - 20 * - 21 - 10 - - 
. Zter * 30 — 2 2 31 2 70 " 2 
1 Ater - 40 - - - 42 2 20 2 
nicht uͤbersteigt, zahlen nur Ein. Viertheil der, unter A. angegebenen, Recognitions- 
gebuͤhr. 
. 41. 
In den 9§. 1. B. 4. 8. und 9. no. 1. 2. und 6. erwähnten Fällen, wo entweder 
nur ein ermäßigter Elbzoll erhoben wird oder völlige Befreiung von demselben eintrite, ist 
ist nichts destoweniger die Recognitionsgebühr nach den Bestimmungen des vorhergehenden 
Paragraphs zu enrrichten. 
. 2. 
Von Fahrzeugen, welche das Königl. Sächsische Gebier unmittelbar durchfahren, soll 
das volle conventionsmäßige Recognitionsgeld für die ganze Stromstrecke von der böh-
	        
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