Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(44) 
mischen bis zur preussischen Grenze, oder umgekehre, bei den Elbzollämcern in Schan- 
dau oder Strehla erlegt werden. 
. 43. 
Frei von der Recognitionsgebühr sind 
a.) die, das Hauptschiff nur auf kurze Strecken zur Unterstützung bei Uiberwindung 
örtlicher Hindernisse begleitenden, teichterkähne und 
b.) kleine Kähne und Anhänge, dafern sie zu einem Hauptschiff gehören und nicht 
zum Waarentransport dienen. 
S. 44. 
Nücksichelich der Elbschifffahrts-Verhälenisse Sachsens zu allen übrigen Elbuferstaa- 
ten, einschließlich der Herzoglich -Anhaltschen Lande, bewender es vor der Hand bei den, 
in der Elbschifffahrts-Acte vom 23sten Juni 1821. enthaltenen und durch frühere Gesetze 
und Verordnungen zur Ausführung gebrachten, conventionellen Bestimmungen. 
Dresden, den 25sten Januar 1834. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe, 8§. 
Ausgegeben am 4ten Februar 1834.
	        
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