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. 7.
Mie ein= bis dreifähriger Gefängnißstrafe ist derjenige zu belegen, welcher in gleicher
Absiche eine Person unter Vierzehn Jahren, zwar im Einverständnisse mic derselben, aber
wider Wissen und Willen ihrer Aelcern, oder der, die Stelle derselben vertretenden, Per-
sonen entführt. Ist die körperliche Vereinigung, (§. 24.) jedoch ohne bleibenden Nach-
theil für teben und Gesundheic der Entführten, wirklich erfolgt, so tritt ein= bis drei-
jährige Zuchthausstrafe ein. Im entgegengesetzten Falle kommen die, §F. 5. No. 2. und
3. angedrohten, Strafen zur Anwendung.
K. 8.
Wenn in derselben Abssche eine, über Vierzehn Jahre alte und noch im lterlichen
Hause lebende, Person mie ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ihrer Aeltern, oder
eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung, wider den Willen ihres Ehemanns, entführe wird,
find der Eneführer und die Eneführte, ein jedes im erstern Falle mit drei Monaten Ge-
fängniß, und im zweiten mit sechs Monaten Gefängniß zu bestrafen.
. 9.
Die Strafen der Entführung sind in den, §F. 6. und 7. angegebenen Fällen auf drei-
monatliches bis einjähriges Gefängniß zu ermäßigen, wenn der Entführer freiwillig den
beabsichtigten Entzweck aufgegeben und die entführte Person unverletzt aus seiner Gewalt
entlassen hat.
g. 10.
Wer eine unverheiratheke Frauensperson entführt, um sie zu Eingehung der Ehe zu
nöthigen, wird mit ein= bis dreifjähriger Gefängnißstrafe belege. Diese Strafe fällt jedoch
weg, wenn die entführte Frauensperson aus freiem Willen und, in so fern sie sich niche
mehr in den Händen des Enrführers befindet, die eheliche Verbindung mic dem Entfüh-
rer eingeht.
ä1411.
Die Eneführung einer unverheiratheten, über Vierzehn Jahre alten Frauensperson mit
ihrer Einwilligung, um sie zu ehelichen, jedoch wider den Willen derjenigen, deren Ein-
willigung nach den Gesetzen erforderlich ist, wird mit zwei= bis sechsmonatlichem Gefäng-
nisse bestraft, auch, auf den Antrag der zu dem Widerspruche berecheigten Personen, die
Frauensperson mie Gefängnißstrafe von Vierzehn Tagen bis zu Vier Wochen belege.
Hat die entführte Person das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt, tritt gegen
den Entführer die F. 10. bestimmte Strafe ein.