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. 12.
Ehebruch.
Verletze eine in einer, nach gesetzlicher Form vollzogenen und durch die competente
Behörde noch nicht für getrennt oder für nichtig erklärten, Ehe lebende Person die dem
andern Ebegatten schuldige Treue durch außerehelichem Beischlaf, so ist sie mit Gefäng-
nißstrafe von Einem Monate bis zu JZwei Monaten, so wie die unverehelichte Person, wel-
che des Beischlafs mit einer verehelichten Person sich schuldig macht, mit zwei= bis vier-
wöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen.
§. 13.
Sind beide Personen, welche sich mit einander des Ehebruchs schuldig machen, ver-
ehelicht, tritt für eine jede zwei= bis dreimonatliche Gefängnißstrafe ein.
S. 44.
Wenn der Ehegakte, welcher sich des Ehebruchs schuldig mache, von Tisch und Berce
geschieden, oder von seinem Ehegatten verlassen worden ist, ist die, von ihm nach §. 12.
oder 13. verwirkte, Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.
9. 15.
Bigamie.
Ein in einer, nach gesetzlicher Form vollzogenen und durch die competente Behoͤrde
noch nicht fuͤr getrennt oder nichtig erklaͤrten, Ehe lebender Ehegatte, der sich anderweit
verehelicht, wird mit ein= bis zweijähriger Suchthausstrafe beleg'.
S. 46.
Die Person, welche mie einer bereicts verheiratheten Person eine eheliche Verbindung
eingegangen ist, wird mic drei= bis sechsmonarlichem Gefängnisse bestraft.
¾ 17.
Leben beide Personen, welche sich des Verbrechens der doppelten Ehe schuldig machen,
schon in ehelicher Verbindung, findet fuͤr jede zwei- bis dreijaͤhrige Zuchthausstrafe statt.
. 18.
Ein Ehemann, welcher unter dem Vorgeben, daß er unverheirather sei, eine Frauens-
person zu einer ehelichen Verbindung mie ihm verleiter, ist mie drei= bis vierjähriger Zuche-
hausstrafe zu belegen.
S. 19.
Ist die erste Verehelichung rücksichtlich des schuldigen Ehegatren als null und nichtig