N die zwischen Ihren Majestären den Königen von Sachsen, Preussen, Gros-
briccanien als König von Hannover und Dänemark, ingleichen Sr. Königlichen Hoheit
dem Grosherzoge von Mecklemburg-Schwerin unter dem 23ten Juni 1821. abgeschlossene
Convention wegen des Revisions-Verfahrens auf der Elbe mie dem letzten Decem-
ber des verflossenen Jahres abgelaufen ist, die Regierungen von Sachsen, Hannover, Dä-
nemark und Mecklemburg-Schwerin aber, nach der von ihnen über die Zweckmässigkeit
dieser Convention bisher gemachten Erfahrung, in dem Wunsche übereingekommen sind,
daß die Oauer derselben, dem in ihrem Artikel 8. ausgesprochenen Vorbehalte gemäß,
verlängert werde, und von Seiten der Königlich Preussischen Regierung dem diesfälligen
Vorschlage beigestimme worden ist; so wird, in Folge der hierüber startgefundenen Ver-
einbarung von Seiten der Königlich Sächsischen Regierung in Beziehung auf die gleich-
lautend geschehenen Zusicherungen der übrigen betheiligten Regierungen, hierdurch insbe-
sondere der Königlich Preussischen Regierung die Erklärung gegeben:
daß Königlich Sächsischer Seits die gedachte Convention vom 23sten Juni 1821.
in allen ihren Bestimmungen als noch auf anderweitige Sechs Jahre, michin bis
zum 31sten December 1839. verlängert und in Kraft bestehend anerkanne werde.
Dresden, am 3ten März 1834.
Königlich Sächsische Ministerien der Finanzen und der
auswärtigen Angelegenheiten.
von Zeschau. von Lindenau.
Ministerial-Erklärung
wegen Verlängerung der Conven-
tion vomm 23sten Juni 182 1. das
Revissons-Verfahren auf der Elbe
betreffend, auf einen ferneren Zeit-
raum von 6 Jahren.