Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Der  Bahnbau  soll  von  beiden  Theilen  möglichst  beschlennigt  und  es  sollen  jedenfalls
innerhalb  2  ½  Jahren,  vom  Tage  der  Auswechslung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen
Staatsvertrags  an  gerechnet,  die  Bahnen  in  ihrer  ganzen  Länge  in  vollkommen  betriebsfähigem
  Zustand  hergestellt  werden.

Sollten  jedoch  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten,  so  wird  die
Baufrist  entsprechend  verlängert  werden.

Art.  3.

Zu  Erzielung  der  möglichsten  Uebereinstimmung  in  den  Konstruktionsverhältnissen
der  herzustellenden  Bahnen  und  ihres  Zubehörs  sollen  die  mit  der  Ausführung  beauftragten
  Behörden  sich  gegenseitig  die  detaillirten  Baupläne  über  die  Grenzstrecken  und  sonstige
hierauf  bezügliche  Nachweise  mittheilen,  auch  während  des  Baues  in  stetem  Benehmen
miteinander  bleiben.

Ueber  die  Grenzübergangspunkte  und  den  Anschluß  der  Grenzstrecken  in  horizontaler
wie  vertikaler  Nichtung  wird  gemeinschaftlich  von  den  beiderseitigen  Behörden  ein  detaillirter
  Entwurf  gefertigt  und  der  Genehmigung  der  beiden  Regierungen  unterstellt  werden.

Art.  4.

Eine  von  beiden  hohen  kontrahirenden  Regierungen  beauftragte  und  bevollmächtigte
Kommission  wird  vor  Eröffnung  des  regelmäßigen  Bahnbetriebs  sich  von  dem  betriebsfähigen
  Zustand  der  neuhergestellten  Bahnstrecken  überzeugen.

Art.  5.

Die  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahnen  und  ihrer  Zubehörden,  sowie  der
Stations=  und  Abfertigungsdienst  werden  ausschließlich  durch  die  Organe  und  auf  Kosten
derjenigen  Verwaltung  besorgt,  in  deren  Eigenthum  die  betreffende  Bahnstrecke  oder
Station  sich  befindet.

Art.  6.

Jede  Verwaltung  erhebt  außer  den  Nebennutzungen  die  Transporttaxen  und  sonstigen
Gebühren  für  die  auf  ihrem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken  nach  den  von  ihr  festgesetzten
Sätzen.  Die  Betriebsendstationen  Memmingen  und  Hergatz  treten  mit  den  Württembergischen
  Stationen  in  das  Verhältniß  von  Verbandstationen.