Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 29. 1808. zar 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regieryngs-Blatt. 
Dienstag, 38. Jun. 
  
  
  
igl. Verordnung, betreff. die Behandlung der Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit in 
Koͤnis den Ober-Amts-Drten, welche keine ordentliche Gerichte haben. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Da es für die Einwohner derjenigen Ober-Amts-Orte, welche keine Gerichte haben, 
nachtheitig seyn würde, wenn alle Privat-Handlungen, bei welchen die Geseze eine obrig- 
kätliche Cognition, Beurkundung, oder Bestätigung erfordern, vor die öfters von dem 
Bohnort der handelnden Personen sehr entfernten, und von den zu berüksichtigenden persön= 
lichen und Kocal-Verhältnissen nicht genug uncerrichteten Oberamts= oder Stadt= Gerichte 
gibracht werden müßten: so sehen Wir Uns veranlaßt, die Ausübung der sogenannten juris- 
dl##ionis volunterise bei den häufiger vorkommenden Rechtsgeschäften der Einwohner solcher 
Orte den Orts-Magistraten zu übertragen, und denselben in dieser Hinsicht folgende Vor-“ 
schriften zu ertheilen. " 
. 1. 
In jedem Ort, wo ein Magistrat sich befindet, oder, wenn mehrere Orte zu einer 
Schultheißerei vereiniget sind, an dem Ort, wo der Stabs-Schultheiß seinen. Siz hat, ist 
der Magistrat verpflichter, eigene Contracts-und Unterpfands-Bücher zu führen, und., wie 
endere öffentliche Bücher und Urkunden, in der Orts-Registratur zu verwahren. 
2. 
Alle Verträge über liegende Güter, wodurch das Eigenthum derselben verdussert oder 
leschränkt, oder irgind eine Real-kast auf dieselbe gelegt wird, namenrlich alle Käufe und 
Zerkäuse, Leibgedings= u. Tausch Contracte 2c. sind vor den Orts-Magistrar, und in Schult- 
heißereien vor den unter dem Stabsschuliheißen versammelten Magistrat, in dessen Gebiers- 
Bezirk das Gut gelegen ist zu bringen. Es muß dieses von sämtlichen Contrahenten und 
zvar längstens innerhalb 14 Tagen nach Schließung des Contracts, oder, wenn während 
deses Züraums keine Magistrats-Sizung gehalten würde, bei der nächstfolgenden Situng 
g'schihen. Welcher von den Contrahenten die Beobachtung dieser Vorschrift innerhalb der 
bestimmten Zetrfrist unterläßt, wird bei einem Comract, welcher über so fl. beträgt, mit 
11 fl. und, wenn der Betrag geringer ist, mit 3 fl. 15 br. Rrafsehaffke ge belege. Die Vor- 
legung des Contrakts aber muß in sedem Falle nachgeholt werden, und die Contrahenten sind,
	        
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