Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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dieser  durch  den  Aktuar  auszufertigen,  und  durch  den  Obecamtmann  mit  dem  oberamtlichen
Siegel  zu  versehen.  6..

Ein  gleiches  Verfahren  findet  Statt,  wenn  liegende  Güter  schenkungsweise  veräusserr
werden,  welches,  so  wie  jede  über  200  fl.  im  Werth  betragende  Schenkung  an  Geld  oder
Fahrniß,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  vor  Gericht,  und  an  Orten,  wo  keine  Gerichte  bestehen,
  vor  den  Orts-Magistrat  sebracht,  und  in  das  Contraktbuch  eingeschrieben  werden  muß.

.  8.

Wenn  Guͤter,  welche  zu  einer  Schultheißerei  oder  zur  Markung  eines  mit  keinem  Gericht
versehenen  Ores  gehören,  öffentlich  verpfändet  werden:  so  hat  der  Verpfändende  sich  vor  dem
Magistrat,  unter  welchem  die  Guͤter  liegen,  einzufinden,  und  vor  demselben  zu  erklaͤren,  wem,
fuͤr  welche  Schuldigkeit,  und  welche  Guͤter  er  zu  einem  oͤffentlichen  Unterpfand  verschreiben  wolle.

Eine  Person  weiblichen  Geschlechts  ist  von  ihrem  gesezlichen  oder  gerichtlich  bestatigten
Kriegsvogt  zu  begleiten.

Wollen  Eheleute  eine  gemeinschaftliche  Unterpfands-Verschreibung  ausfkellen,  so  haben
beide  zu  erscheinen,  und,  wenn  die  Ehefrau  sich  für  ihren  Ehemann  verschreibr,  oder  wenn
gezweifelt  würde,  ob  sie  nicht  von  lezterem  zu  der  Verschreibung  ordnungswidrig  überredet
oder  gezwungen  worden  wäre,  so  ist  derselben  noch  ein  besonderer  Kriegsvogt  beizugeben.

S.  O.

Dem  Magistrat  liegt  hierauf  ob,  mit  aller  Genauigkeit  zu  untersuchen,  ob  die  erschienenen
  Personen  die  Befugniß  und  Fähigkeit  haben,  sich  durch  eine  Uncerpfands-Verschreibung
  zu  verbinden,  ob  denselben  nicht  ein  Mangel  an  der  Bevogtung  oder  ihre  Mindersjährigkeit
  im  Weg  stehe,  ob  nicht  die  zu  verschreibenden  Gütser  selbst  bereies  einem  andern
ganz  oder  zum  Theil  verschrieben  seien,  ob  nicht  die  Kinder  des  Verpfändenden  mit  dem  ihnen  angefallenen
  mütterlichen  Erbgut  darauf  verwiesen  seien,  ob  die  Güter  dem  Verpfändenden  mie
dem  vollen  Eigenthum  zugehbren,  oder  ob  sie  nicht  lehenbar  oder  mit  einem  Fid-ikommiß
beschwert  oder  ein  Eigenthum  der  nicht  mitverbundenen  Ehefrau  oder  der  Kinder  seien,  ob
zu  Verpfändung  eines  Lehens  oder  Fideikommiß=  Guts  die  Einwilligung  des  Lehenherrn  oder
der  Fidelcommiß  Erben  beigebracht  sei,  und  ob  der  Werth  der  zum  Unterpfand  ausgesezten
Güterstüke  so  viel  betrage,  daß  der  Darleiher  für  sein  Capital  und  die  daraus  verfallenden
Zinße  hinreichend  gesichert  wäre.

In  lezterer  Hinsicht  ist  darauf  zu  sehen,  daß,  wenn  zwischen  den  Contrahenten  nichts
anders  verabredet  worden  ist,  der  pflichtmäßige  Anschlag  der  Unterpfänder  wenigstens  das
Dreisache  der  damit  zu  versichernden  Capical:  Summe  beträgt.

Bei  dieser  Untersuchung  ist  um  so  sorgfältiger  zu  Werk  zu  gehen,  als  auf  den  Fall,
wenn  ein  Darleiher  durch  die  Schuld  des  Magistrats  in  Schaden  gerathen  würde,  alle  diejentgen,
  welche  der  Cognition  über  die  Unterpfands-Bestellung  angewohnt  haben,  oder  härten
anwohnen  sollen,  zur  Schadloshaltung  verbunden  sind,  und  einer  für  den  andern  zu  haften
hat.  Sollten  sich  hiebei  Anstände  ergeben,  deren  Erledigung  besondere  rechtliche  Kennnnisse
voraussezt:  so  hat  der  Magistrat  bei  dem  Oberamts=  oder  Stadtgericht  die  erforderliche  Welsung
  einzuholen.  Ist  aber  auf  keiner  Seite  ein  Anstand  vorhanden,  so  ist  die  Unterpfhn
Bestellung  durch  Ertheilung  des  magistratischen  Erkenntnisses  zu  bestätigen,  und  die  ganze
Verhandlung  in  das  Prokokoll=  Buch  einzutragen.  «