Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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der unterlassenen Insinuation ungeachtet, nach Verfluß der gesezlichen Frist von 14 Tagen 
nicht mehr davon einseitig abzugehen berechtigt, es würden dann dem Contrakt andere recht- 
liche Einreden oder die Ausbedingung einer längeren Reue-Zeit entgegenstehen. « 
.3. 
Bei Erkennung über einen Contrakt hat der Magistrat sorgfältig zu untersuchen, ob 
die Contrahenten die Fähigkeit und Befigniß gehabt haben, den Contract einzugehen, ob an 
der Willensübereinstimmung derselben kein Mangel erscheine, ob die comrahirenden Weibs- 
personen von thren gesezlichen oder gerichtlich bestätigten Beiständen berathen worden, ob 
nicht Pfleg-Kinder dabei verfangen seyen, wegen welcher die Geseze noch besondere Förmlich= 
keiten rorschreiben, ob der Centract selbst nicht gegen ein verbietendes Gesez anstoße, oder 
ob nicht Rechte eines Dritten, welchem etwa ein verkauftes Gut zum Unterpfand verschrie- 
ben, oder das Eigenthum darauf unter gewißen Bestimmungen vorbehalten wäre, dadurch ge- 
kränkt würden. . 4. 
Was insbesondere die Leib-Gedings-Contracte betrift: so ist vorzuͤglich darauf Ruͤksicht 
zu nehmen, daß die Eltern sich nicht zn fruͤh auf das Leibgeding sezen, so lange sie noch 
zum Guͤterbau und zu Fuͤhrung einer groͤßern Feld-Oekonomie hinlaͤngliche Kraͤfte besizen, 
daß fuͤr den Unterhalt der Abtretenden hinreichend gesorgt, und keines der Kinder zu fehr 
verkuͤrzt wird, auch daß alle Bedingungen des Contrakts deutlich beschrieben werden, beson- 
ders aber die Frage von der Widerruflichkeit ausdruͤklich bestimmt wird. 
. 5. 
Sollte irgend eine Vermuthung vorhanden seyn, daß der Verkaͤufer eines Gutsstuͤks 
einer Koͤnigl. Beamtung etwas schuldig waͤre, so ist zuvorderst hieruͤber genauere Nachricht 
einzuziehen, und wenn das Gutsstuͤk einer Koͤnigl. Kasse wegen einer Schuld verpfaͤndet waͤ- 
re, ohne Einwilligung der Koͤnigl. Ober-Finanz Kammer keine Veraͤnderung desselben zu ge- 
statten, noch uͤber den deshalb geschlossenen Conttakt zu erkennen. Waͤre der Inhaber eines 
Guts nur mit Bezahlung der darauf haftenden Zinße, Gülten oder anverer Abgaben im Rük- 
stand geblieben; so kann zwar über die Guts-Weräußerung erkannt werden; es ist aber der 
Kaufschilling solang mit Arrest zu belegen, bis die rükständige Schuldigkeit abgetragen ist. 
# Würde ein Magistrat bei Erkennung über einen Contract Anstände finden, welche er 
niche hinlänglich zu beurtheilen im Stande wäre, so hat derselbe die Sache dem ihm vorge- 
sezten Oberamts oder Stadt, Gericht vorzulegen, und dessen Bescheid hierüber abzuwarten. 
1 Sollten aber durch eine schulbbare Nachläßtgkeit die Interessenten in Nachthell versezt wor- 
den seyn, so werden die Schuldhaften nicht nur zum Schadens= Ersaz angehalten, sondern 
auch nach dem Maaße ihrer Verfehlung gestraft werden. 
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Ist uͤber einen Contract gehoͤrig erkannt, worüber die Verhandlung jedesmal in das zu 
haltende Protokoll-Buch einzutragen ist, so hat der Aktuar denselben nicht nur nach seinem 
ganzen Innhalt mit Bemerkung des Datums des geschehenen Erkenntnisses in das Contrake- 
buch einzuschreiben, sondern auch die Namen der Contrahenten in das über dieses Buch genau 
zu fertigende Register einzutragen und das Original des etwa übergebenen Kaußzertels beson- 
ders aufiubewahren. « . 
WirdvoneinemContrahenteneinsfdrmlicherKaufmndFertigungo-Bciefveclatigt-seist
	        
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