Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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DPuldner das entlehnte Geld zu verwenden gedenke, ob er seinem Beduͤrfniß nicht auf eine 
a.ere Art, als derch eine Geld Aufnahme abhelfen könnte, ob er ein gurer Haushälter und 
flitziger Arbeiter sei oder nicht, was er an Steuer-Auständen schuldig sei und an früheren 
vebriesten Schulden zu verzinsen habe, wie viel seine übrigen Schulden betragen, ob und 
we viel seine Kinder etwa an anerstorbenem Vermögen zu fordern haben, und wie viel er, 
nuch Abzug aller dergleichen Schuld-Posten, an Vermögen besize. 
Zur Beurkundung haben nicht nur der Schultheiß oder Amtmann und die Magzistrats- 
Nrrsonen, welche der Verhandlung angewohnt, den Unterpfands Zettel zu unterzeichnen, son- 
den auch der Schuldner, und wenn seine Ehefrau sich als Mitschuldnerin verbindlich gen##cht 
ht, auch diese samt ihrem Kriegsvogte ihre Unterschriften beizusezen. 
13. 
Der auf solche Art ausgefertigte Unterpfand-Zettel ist sofort dem Oberbeamten zuzustel- 
ler dessen Amts-Obliegenheit es ist, nach Beschaffenheit der von dem Magistrat angezeigten 
Imstände, zu der befragten Capital Aufnahme und der Ausfertigung einer förmlichen Schuld- 
Lerschreibung die Erlaubniß zu ertheilen. . 
Leztere geschieht durch den Stadt= und Ameschreiber, welcher hiebei den eingeschikten Un- 
tepfands Zettel zu Grund legt, und denselben nachher in seiner Registratur aufbewahrt, die 
Schuldverschreibung selbst aber dem Oberamt zur Beidrukung des Oberamts-Sigzills übergibt. 
- .14. 
Wird nachher die Verbindlichkeit, wegen welcher ein Unterpfand verschrieben worden 
is, getilgt, oder die Unterpfands- Bestellung auf irgend eine andere Art aufgehoben: so ist 
hevon bei dem Magistrat mit Vorlegung der sich hierauf beziehenden Original-Urkunden die 
Anzeige zu machen. Der Actuar hat alsdann, wenn diese Anzeige als richtig erscheint, in 
dm Unterpfandsbuch die Unterpfands-Verschreibung zu durchstreichen, und den Tag der ge- 
soehenen Anzeige samt den zur Beurtheilung der Sache dienenden Umständen am Rande zu 
bmerken. Das bloße Durchstrelchen, ohne eine solche Marginal-Bemerkung ist noch nicht 
ab ein Beweis der Befreiung des verpfändeten Gu:s anzusehen; und wenn ein M)8gistrat 
dirch jenes unsichere Merkmal sich verleiten lassen sollte, über die neue Verpfändung eines 
säcchen Guts zu erkennen, so ist er für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich. 
105. 
Zu Besorgung des Vormundschafts-Wesens sind zwar in jedem Ort Waisen-Gerichte 
bstellt, welche für die Berathung der Waisen, und die Sicherstellung und gute Verwal- 
tug ihres Vermögens Sorge zu tragen haben, und denen die Aufsicht über die Pfleger zu- 
nichst anrertraut ist. 
Es haben jedoch an Orten, wo keine Gerichte sind, auch die Magistrate die Verbind- 
lihkeir, wenn die Waisenrichter ihre Pflichten nicht gehörig beobachten, nicht nur dieselbe 
heran zu erinnern, sondern auch nöthigen Falls dem Oberamt davon die Anzeige zu machen. 
Besonders aber steht den Magistraten zu, Pfleger und Vormünder für Unmündige, 
Minderjährige und andere zu einer Curatel sich eignende Personen, auch Kriegsvögte für 
Zersonen weiblichen Geschlechts zu bestellen, und durch Angeloben an Eidesstatt zu verpflichten. 
Bei der Wahl der Pfleger und Vormünder ist, wenn der verstorbene Vater nichts te- 
stmentlich verordnet hat, vorzüglich auf die Berwandten der Pupillen, ausserdem aber auf
	        
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