Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 52. 1 8 O 8. 601 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Bloakk. 
Samstag, 26. Noov. 
  
  
  
Staat und Ordnung, wornach sich ein Chaussee-Gelds-Einbringer zu richten hat. 
. 1. 
Derselbe wird hiemit in Ansehung Frer- Obliegenheit auf die Königliche Chaussee- 
Gelds-Ordnung vom 13. April 1308. und, in so fern er Beständer ist, auf das bey Ue- 
bernahme des Bestands geführte Protokoll verwiesen, welche er aufs genaneste zu beobach- 
ten, und von den Passagiers der Stunde nach weder mehr noch weniger, als in der Ks- 
niglichen Chaussee= Gelds= Ordnung vorgeschrieben ist, zu fordern und einzuziehen, dagegen 
aber diejenigen, welche vermöge gedachter Ordnung von Entrichtung des Chaussee= Gelds be- 
freir sind, wenn sie sich dießfalls legitimiren können, frei passiren zu lassen hat. 
. 2. 
Damit aber kein Passagier, der das Chaussee-Geld zu erlegen schuldig ist, unter eini- 
gem Vorwand sich dessen entziehen könne, so haben die Postmeister und Posthalter ihre 
sstknechte dahin anzuweisen, daß ste mit allen und jeden durchfahrenden Passaziers, ohne 
Unterschied, bei einer jeden Chaussee: Gelds= Station anhalten, und den Passagiers selbst 
überlassen sollen, entweder die Chaussee: Gelds-Gebühr zu entrichten, oder aber bey den 
Einbringern s#ch zu legitimiren, daß sie davon erimirt seyen. 
Wenn ein Postknecht sich gegen diese Vereordnung verfehle, und, ohne bey der Sta- 
tion anzuhalten, durchfährt, so ist der Chaussee-Gelds= Einbringer, welchem hierdurch Abbruch 
geschieht, befuge, die ihm zurück gebliebene Chaussee: Gelds-Gebühr an denjenigen Post- 
meister oder Posthalter, in dessen Dienst der Knecht steht, zu fordern, und jener ist schuldig, 
ihm solche lalvo regretlu an den Pesiknecht zu ersetzen. 
. .3. 
Wenn auswärtige Effekten und Victualien oder Pferde durch die Kéniglichen Lande 
geführt werden, so sind solche anders nicht, als gegen Vorweisung eines von dem Königl. 
Straßenbau-Departement erlassenen Patents Chaussee: Gelds frei passiren zu lassen, und soll 
mithin auf ausländische Frei-Pässe keine Rücksicht genommen werden. 
. 4. 
Was aber diejenigen Attestate betrifft, welche die Koͤnigliche Beamte den Unterthanen
	        
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