Nro. 52. 1 8 O 8. 601
Königlich-Württembergisches
Staats-und Regierungs-Bloakk.
Samstag, 26. Noov.
Staat und Ordnung, wornach sich ein Chaussee-Gelds-Einbringer zu richten hat.
. 1.
Derselbe wird hiemit in Ansehung Frer- Obliegenheit auf die Königliche Chaussee-
Gelds-Ordnung vom 13. April 1308. und, in so fern er Beständer ist, auf das bey Ue-
bernahme des Bestands geführte Protokoll verwiesen, welche er aufs genaneste zu beobach-
ten, und von den Passagiers der Stunde nach weder mehr noch weniger, als in der Ks-
niglichen Chaussee= Gelds= Ordnung vorgeschrieben ist, zu fordern und einzuziehen, dagegen
aber diejenigen, welche vermöge gedachter Ordnung von Entrichtung des Chaussee= Gelds be-
freir sind, wenn sie sich dießfalls legitimiren können, frei passiren zu lassen hat.
. 2.
Damit aber kein Passagier, der das Chaussee-Geld zu erlegen schuldig ist, unter eini-
gem Vorwand sich dessen entziehen könne, so haben die Postmeister und Posthalter ihre
sstknechte dahin anzuweisen, daß ste mit allen und jeden durchfahrenden Passaziers, ohne
Unterschied, bei einer jeden Chaussee: Gelds= Station anhalten, und den Passagiers selbst
überlassen sollen, entweder die Chaussee: Gelds-Gebühr zu entrichten, oder aber bey den
Einbringern s#ch zu legitimiren, daß sie davon erimirt seyen.
Wenn ein Postknecht sich gegen diese Vereordnung verfehle, und, ohne bey der Sta-
tion anzuhalten, durchfährt, so ist der Chaussee-Gelds= Einbringer, welchem hierdurch Abbruch
geschieht, befuge, die ihm zurück gebliebene Chaussee: Gelds-Gebühr an denjenigen Post-
meister oder Posthalter, in dessen Dienst der Knecht steht, zu fordern, und jener ist schuldig,
ihm solche lalvo regretlu an den Pesiknecht zu ersetzen.
. .3.
Wenn auswärtige Effekten und Victualien oder Pferde durch die Kéniglichen Lande
geführt werden, so sind solche anders nicht, als gegen Vorweisung eines von dem Königl.
Straßenbau-Departement erlassenen Patents Chaussee: Gelds frei passiren zu lassen, und soll
mithin auf ausländische Frei-Pässe keine Rücksicht genommen werden.
. 4.
Was aber diejenigen Attestate betrifft, welche die Koͤnigliche Beamte den Unterthanen