Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro.  52.  1  8  O  8.  601

Königlich-Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Bloakk.

Samstag,  26.  Noov.

 

 

 

Staat  und  Ordnung,  wornach  sich  ein  Chaussee-Gelds-Einbringer  zu  richten  hat.

.  1.

Derselbe  wird  hiemit  in  Ansehung  Frer-  Obliegenheit  auf  die  Königliche  Chaussee-Gelds-Ordnung
  vom  13.  April  1308.  und,  in  so  fern  er  Beständer  ist,  auf  das  bey  Uebernahme
  des  Bestands  geführte  Protokoll  verwiesen,  welche  er  aufs  genaneste  zu  beobachten,
  und  von  den  Passagiers  der  Stunde  nach  weder  mehr  noch  weniger,  als  in  der  Ksniglichen
  Chaussee=  Gelds=  Ordnung  vorgeschrieben  ist,  zu  fordern  und  einzuziehen,  dagegen
aber  diejenigen,  welche  vermöge  gedachter  Ordnung  von  Entrichtung  des  Chaussee=  Gelds  befreir
  sind,  wenn  sie  sich  dießfalls  legitimiren  können,  frei  passiren  zu  lassen  hat.

.  2.

Damit  aber  kein  Passagier,  der  das  Chaussee-Geld  zu  erlegen  schuldig  ist,  unter  einigem
  Vorwand  sich  dessen  entziehen  könne,  so  haben  die  Postmeister  und  Posthalter  ihre
sstknechte  dahin  anzuweisen,  daß  ste  mit  allen  und  jeden  durchfahrenden  Passaziers,  ohne
Unterschied,  bei  einer  jeden  Chaussee:  Gelds=  Station  anhalten,  und  den  Passagiers  selbst
überlassen  sollen,  entweder  die  Chaussee:  Gelds-Gebühr  zu  entrichten,  oder  aber  bey  den
Einbringern  s#ch  zu  legitimiren,  daß  sie  davon  erimirt  seyen.

Wenn  ein  Postknecht  sich  gegen  diese  Vereordnung  verfehle,  und,  ohne  bey  der  Station
  anzuhalten,  durchfährt,  so  ist  der  Chaussee-Gelds=  Einbringer,  welchem  hierdurch  Abbruch
geschieht,  befuge,  die  ihm  zurück  gebliebene  Chaussee:  Gelds-Gebühr  an  denjenigen  Postmeister
  oder  Posthalter,  in  dessen  Dienst  der  Knecht  steht,  zu  fordern,  und  jener  ist  schuldig,
ihm  solche  lalvo  regretlu  an  den  Pesiknecht  zu  ersetzen.

.  .3.

Wenn  auswärtige  Effekten  und  Victualien  oder  Pferde  durch  die  Kéniglichen  Lande
geführt  werden,  so  sind  solche  anders  nicht,  als  gegen  Vorweisung  eines  von  dem  Königl.
Straßenbau-Departement  erlassenen  Patents  Chaussee:  Gelds  frei  passiren  zu  lassen,  und  soll
mithin  auf  ausländische  Frei-Pässe  keine  Rücksicht  genommen  werden.

.  4.
Was  aber  diejenigen  Attestate  betrifft,  welche  die  Koͤnigliche  Beamte  den  Unterthanen