Nro. 52. 1 8 O 8. 601
Königlich-Württembergisches
Staats-und Regierungs-Bloakk.
Samstag, 26. Noov.
Staat und Ordnung, wornach sich ein Chaussee-Gelds-Einbringer zu richten hat.
. 1.
Derselbe wird hiemit in Ansehung Frer- Obliegenheit auf die Königliche Chaussee-Gelds-Ordnung
vom 13. April 1308. und, in so fern er Beständer ist, auf das bey Uebernahme
des Bestands geführte Protokoll verwiesen, welche er aufs genaneste zu beobachten,
und von den Passagiers der Stunde nach weder mehr noch weniger, als in der Ksniglichen
Chaussee= Gelds= Ordnung vorgeschrieben ist, zu fordern und einzuziehen, dagegen
aber diejenigen, welche vermöge gedachter Ordnung von Entrichtung des Chaussee= Gelds befreir
sind, wenn sie sich dießfalls legitimiren können, frei passiren zu lassen hat.
. 2.
Damit aber kein Passagier, der das Chaussee-Geld zu erlegen schuldig ist, unter einigem
Vorwand sich dessen entziehen könne, so haben die Postmeister und Posthalter ihre
sstknechte dahin anzuweisen, daß ste mit allen und jeden durchfahrenden Passaziers, ohne
Unterschied, bei einer jeden Chaussee: Gelds= Station anhalten, und den Passagiers selbst
überlassen sollen, entweder die Chaussee: Gelds-Gebühr zu entrichten, oder aber bey den
Einbringern s#ch zu legitimiren, daß sie davon erimirt seyen.
Wenn ein Postknecht sich gegen diese Vereordnung verfehle, und, ohne bey der Station
anzuhalten, durchfährt, so ist der Chaussee-Gelds= Einbringer, welchem hierdurch Abbruch
geschieht, befuge, die ihm zurück gebliebene Chaussee: Gelds-Gebühr an denjenigen Postmeister
oder Posthalter, in dessen Dienst der Knecht steht, zu fordern, und jener ist schuldig,
ihm solche lalvo regretlu an den Pesiknecht zu ersetzen.
. .3.
Wenn auswärtige Effekten und Victualien oder Pferde durch die Kéniglichen Lande
geführt werden, so sind solche anders nicht, als gegen Vorweisung eines von dem Königl.
Straßenbau-Departement erlassenen Patents Chaussee: Gelds frei passiren zu lassen, und soll
mithin auf ausländische Frei-Pässe keine Rücksicht genommen werden.
. 4.
Was aber diejenigen Attestate betrifft, welche die Koͤnigliche Beamte den Unterthanen