Nro. 14. 1809. 109
Königlich Württembergisches
Staats-und Regterungs-Blatt.
Mittwoch, 20. Merz.
General-Verordnung. Die Eimichtung der Pflegschafts-Tabellen und das Pfleg-Rechnungs-
esen, auch Bekohnung der Pfleger und andern Armmnistratoren betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg re. 2c.
Wir haben bereits in Unserm Organisations-Manifeste vom 18. Merz 1800. (C 44.)
das gesammte Pupillen-Wesen der Oberautsiche Unsers Königlichen Tutelar-Raths überge-
ben, und wellen nun, damit dasselöe in Unsern Königl Staaten auf eine gleichförmige, der
Wichtigkeit des Gegenstandes angemessene Weise behaudelt werde, in Erneurrung und nähe-
rer Bestimmung alterer Vorschriften hiemit allgemein verordnet haben:
. 1. I) Zur Uebersicht des gesammten, öffentlicher Verwalrung anvertrauten Privat-
Vermogens, sind alle, nicht unter der unmittelbaren Aufsicht des Kön. Tutelar-raths,
stehenden oder nicht dahin gehörlgen Dflegschaften und Curakelen in jeder einicinen Ortsge-
meinde, von welcher Art jene auch seien, oder ven wellder Seite her ihre Verwakter bstellt
worden seyn, oder in Zukunft noch bestellt werden mögen, in eine Tabelle zu verfassen,
wovon hier ein Formular beigeschlessen ist?).
:. Die sämelichen Columnen dieser Tabelle sind nach dem deutlichen Innhalte ihrer
Ueberschriften auszufüllen; und, was insbesondere die erste, der Benennung und Bezeichnung
des Curanden und der Curatel, bestimmte Rubrik betrift, so ist hier namemlich zu bemerken:
Auf wessen Absterben oder Anordnung die Curatel entstanden sei? eb ste wegen
Abwesenheit cder aus welchem Grunde der Unfähigkeirt des Curanden zur
Selbstverwaltung seines Vermögens dieselbe, auch nach eingetretener Voll)ährigkei#
fortgeführt werde
& 3 Bil den Einträgen selbst (welche deutlich, jedoch nicht zu weitläufig, und von
guter Hand einzuschreiben find) wird der jedesmalige Stand der Pleg oder Vormundschaften
am Ende des Rechnungs Jahrs zum Grunde geleg, und es ist hiebei, in Absicht auf die
Richtigkeit der Beschreibung nach allen Theilen die gröste Sorgfalt anzuwenden: wie
man dann von Obervormundschafts wegen eine Prüfung anstellen, und zu diesem Ende von
Zeit zu Zeit sich aus diesem oder jenem Orte, besonders, wo ein Verdacht der Unrichtigk#it
*) S. u#. I13. — Gedrukte Exemplaricn sind in der Kön. Hof-und Canzlei-Buch deukerei (der Bgen
zu 2 kr.) abzulangen. «