Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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K.  o.  III.)  In  Absicht  auf  das  Pfleg  Rechmingswesen,  naͤmlich  die  Stellung,  Probe
und  Abhêr  der  Pflegrechnungen  wollen  Wir  den  Innhalt  des  im  V#  7.  bemeldten  General=Reseriprs
  d.  4  2.  Jun.  12838.  und  Unsere  als  Beilgge  abgedrukte  General  Verordnung  vom
10  Sept.  1303.  hiemit  ausdrüklich  wiederholt  haben.  Auch  belassen  Wir  es

G.  ro.  in  Ansehung  der  diesfalls  passirlichen  Kosten-Anrechnungen,  bei  der  Bestimmung.
der  Commun-Ordnung  (5.  90.  100,  200.  20z.)  und  dem  General-Reseripte  d.  d.  z.  Jun.
1738  in  der  Maße,  daß

")  für  die  Stellung  der  Rechnungen  über  ein  geringes  Vermögen  von  wenigen  Loo  fl.
von  Seiten  der  Setadt  und  Amtsschreibereien,  ingleichen  für  die  Probe  solcher  Rechnun.
gen,  nichrs,  auch  für  Rechnungs-Abhör  von  den  damtt  beschäftigten  Personen  weder  in
der  Stadt  nech  auf  dem  Amte  ein  Taggeld,  und  nur  auf  dem  Amte  die  Zehrung  pro
Kata  der  auf  diese  Rechnungen  verwandten  Zeit  in  Anrechnung  gebrachr  werden  darf,

b)  für  die  Prob-Kosten  überhaupt,  wo  solche  statt  finden,  nicht  mehr  als  15  kr.  p.  Rechnungs-Sertern,
  ohne  alle  Anrechnung  für  die  Beilagen  passiren,  und

Wc)  die  Pfleg-Rechnungs-Abhören  auf  dem  Amte  insbesondere,  zu  Ersparung  der  Reise-Kosten
  gelegenheitlich  der  Commun=  und  Heiligen  Rechnungs-Abhören  vorzunehmen  sind.
&  u.  Endlich  finden  Wir  Uns  IV.)  bewogen,  auch  in  Absicht  auf  die  Belohnung

der  Pfleger  und  Administratoren  für  die  Besorgung  der  Pflegschaften  und  Administrationen
von  Pridat-Vermögen,  in  so  fern  keine  besondere  z.  B  testamenrarische  Disposstionen  vorliegen,
  einen  allgemeinen  Maßstab  nach  gewissen  Vermogens-Classen  festzusezen,  wonach  bet
einem  Vermögen  von  100  =  goo  fl  insofern  die  Pflegschaft  nicht  unentgeldlich  übernommen.
wird  —  JZo  kr.  p.  loo  fl.  Vermögen;  von  600  #Jz#looo  fl.  von  jedem  weiteren  loo  fl.
20  kr.  p  1loo  fl;  von  1,  loo  —  5,000  fl.  von  jedem  weiteren  100  fsl  —  cs5  kr  p.  loo  fl.
von  5,100.  10,o00  fl  v.  jed  weit.  13  kr.  p.  100  fl;  von  10,  100  -  30,  000  fl.  von  jedem
weiteren  11  kr.  p.  lo  fl;  von  30,  100  -S0,  Oco  fl.  von  jedem  weiteren  0  kr.  p.  100  fl;
von  go,  100  —  80,  Ooo  fl.  von  jed.  weit.  8  kr.  p  loo  fl;  von  go,  100  —  100,  fl.  von  jed.
weiteren  7  kr.  p.  roo  fl  als  jährliche  Belohnung  passtren,  so  daß  ein  Pfleger  bei  einem
WVermögen,  von  z.  B.  500  fl.  —  2fl  30kr.;  von  1,000  fl.  —  4  fl.  l0  kr.;  von  5000fl.
—1  fl.  10kr.;  von  10,  000  fl.  —  25  fl.;  von  30,000  fl  —  6i  fl.  40  kr.;  von  50,000  fl.
—  01  fl.  Jo  kr.;  von  do  coo  fl  —  13  1  fl  4okr.;  vou  100,  000  fl.  —  154  fl.  erhält.

Wie  nun  Unsere  Absicht  überhaupt  dahin  geht,  daß  die  Pflegschafts=  und  Administraionskosten
  zum  Vorcheil  der  Curanden  möglichst  beschränkt  werden:  so  haben  Unsere  Kön.
Behörden,  Patrimonial=  Aemter  und  Watsen=  Gerichte,

a)  den  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  bei  geringen  Vermögens-Umständen  von  wenigem
loo  fl.  die  Pflegscheften,  deren  Uebernahme  ohnehin  Bürgerpflicht  ist,  von  hi-zu  cauglichen
  wohlgesinnten  Peesonen  unentgeldlich  besorgt  werden,  6

b)  machen  Wir  denselöen  zur  Bflicht,  in  einzelnen  Fällen,  wo  eine  Pflegschafes-  und  Vermögens-Adwministrarion
  verh#lnißmäsig  wenig  Möhe  verursachr,  die  Belohnung  des
Aoministrators  verhältnihmäsig  unker  den  Tarif  herabzusezen;

e)  außerordentliche  Belohnungen  wegen  besonderen  Bemühungen  finden  in  einzelnen  Fäller
nur  nach  Ermäßigung  der  Kön.  Oberämtker  und  des  Kön.  Tutelac-Raths,se  nachdem
dergleschen  Pflegschaftem  zunächsh,  unter  der  Aufuyche  der  Konigh,  Oberämcer,  oder  des