Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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summe  für  die  vormals  Bayerischen  Gebietstheile  in  verhältnißmäßiger  Gleichheit
mit  den  Grundsteuer-Hauptsummen  der  altländischen  Provinzen  festzustellen.

Bei  den  zu  letzterem  Zweck  auszuführenden  Vermessungs=  und  Kartirungsarbeiten
  ist  nach  Anleitung  der  Behufs  Ausführung  des  vorgedachten  Gesehes
ergangenen  Vorschriften  zu  verfahren.

Dagegen  bleibt  die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  besonderen  Maaßgaben
  das  mehrgedachte  Gesch  sowie  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend
ie  für  die  Mubetung  der  Grundsteuer-Befreiungen  und  Bevorzugungen  zu  gewährende
  Entschädigung  (Gesetz-Samml.  für  1861.  S.  327.),  zur  Ausführung
zu  bringen,  und  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  die  neu  zu  veranlagende
  Grundsteuer  gegen  Wegfau  der  bestehenden  Grundsteuer  in  Hebung
zu  setzen,  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  ist  die  bestehende  Grundsteuer  mit  der  Beschränkung
  fort  zu  erheben,  daß  vom  1.  Juli  1867  ab

a)  diejenigen  Grundsteuerbeträge,  welche  speziell  auf  den  Grundflächen  der
Gebäude  nebst  den  dazu  gehörigen  Hofräumen  und  nicht  über  Einen
Preußischen  Morgen  großen  Hausgärten  haften,  außerdem  aber

b)  die  zu  der  eigentlichen,  auf  den  Liegenschaften  ruhenden,  zu  2  3.  Simpel
bemessenen  Grundsteuer  seither  für  Staatszwecke  erhobenen  Zuschläge

außer  Hebung  gesetzt  werden.
S.  4.

Bis  die  in  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz  Samml.
S.  273.)  bestimmte  anderweite  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  im  Reierungsbezirk
  Kassel  erfolgt  sein  wird,  sind  die  Funktionen,  welche  nach  den  im
2.  bezeichneten  Gesetzen  den  Regierungen  obliegen,  von  dem  Ober-Steuerollegium
  zu  Kassel  unter  Theilnahme  eines  Kommissars  des  Finanzministers,
welchem  insbesondere  die  obere  Leitung  der  Veranlagungsarbeiten  obliegt,  wahrzunehmen.


Die  Funktionen  der  Landräthe  fallen  bis  auf  Weiteres  den  dem  Ober-Steuerkollegium
  untergeordneten  Beamten  oder  besonders  zu  berufenden  Kommissarien
  zu.

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Einsweien  und  so  lange  eine  kreis=  und  provinzialständische  Verfassung

nach  den  Grundsätzen  der  Preußsschen  Gesetzgebung  im  vormaligen  Kurfürstenthum

Kesien  und  den  vormals  Bayerischen  Gebieten  nicht  eingeführt  ist,  treten  folgende
estimmungen  in  Kraft:

a)  die  Veranlagung  der  Gebäudesteuer,  sowie  der  Klassen=  und  klafsifizirten
Einkommensteuer  erfolgt  innerhalb  der  zu  diesem  Zweck  zu  bildenden
Veranlagungsbezirke  nach  den  für  die  Veranlagung  der  direkten  Steuern

(Xr.  6692.)  111“  in