Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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git über den Verrath an Früchten und die Erferderniß bis nächst Martini einen nach an- 
liegendem Formilar zu verfassenden rabellarkschen Bericht einzusenden. 
Es wird aber hiedurch die Erstattung des Natural: Quartal= Berichts von Lichtmeß 
bis Georgii und des Frucht-Verkaufs-Succeß-Berichts auf den 1. Mai d. J. nicht auf- 
gehoben, sendern die Cameral-Beamte habem, diese Berichte, so wie die Sturzzertel, auf 
den vorgeschriebenen Termin unfehlbar an die Behdrden einzusenden. s .- 
Mit denjenigen Fruͤchten, welche berelts zum Verkauf ausgesezt sind, aber vor dem 
Sturz nicht verschlossen werden koͤnnen, haben die· Cameral: Beamte den Verkauf nach dem 
Sturz ohne weiters fortzusezen, in der Tabelle aber die data der zum Verkauf erhaltenen 
L-gitimation richtig anzuzeigen. Decr. Stuttg. um Landwirthschaftl. Depart. Königl. Ober= 
Finanz Kammer, den s. Apr. 1806. 
Königl. Conseriptions-Commission. Bettafung eines Cantonisken, welcher durch artifscielle 
Geschwüre sich dem Dinst entziehen wolite. 
Der Cantonist Wendelin Maier von Blochingen, Oberamts Saulgau machte zwelmal 
den Versuch, durch aufgelegtes Blasenpstaster sich Geschwüre hervor zu bringen, und da- 
durch der Militair= Aushebung zu entgehen. Zur Serafe dieses Unternehmen, wurde 
er nach gepflogener Untersuchung auf allerhöchsten Königl. Besehl d. d. 7. Apr. mit Sech- 
zehenjähriger Capitulation zum Milttair assentirt. Stuttg. den 3. April 1809. 
Königl. Conseriptions-Commission. 
Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. Collegil llten Senats vom 8. April 1800. 
1) Die Ations Sache von Nordsterten zwischen Johann Ulrich Pfesser, Bekl. Anten 
und Emanuel Auerbacher daselbst, Kl. Aten, eine Schuldforderung betr. wurde, wegen Man- 
gels in den Formasien der Acion, non devolutorie erkannt, und Appellant in die in der 
Attonsinstanz aufgegangene Kosten verurtheitt. 
2) In der Ariono Sache von Neuenstadt zwischen Johann Friedrich Häfelen allda, Kl. 
Imploraren und Anten, und Carl dudwig Haas ebendaselbst, Beklagten Imploran:en und 
Appellaten am andern Theil, wurde unter Verwerfung der von dem Bekl. Aren in dieser Instanz 
erneuerten Bitte um Sicherheits-Leistung soviel die Bezahlung des rükständigen Kaufschil- 
lings für die von Anten erkaufte Wirthschaft samt Zugehör betrist, mit Bestätigung der Ur- 
thel erster Instanz erkannt, daß Implorat und Appellant, der unterm 23. Mer; 180.. zwi- 
schen beiden Theilen getroffenen Uebereinkunft gemäß, dem Imploranten und Appellaren den 
rükständizen Kaufschilling samt Zinsen, nach vorheriger Liqutdation, zu bezahlen schuldig 
und verbunden seyn soll; wo hingegen in Hinsicht auf die angestellte Lässons-Klage Kläger 
Ant zum Beweiß zugelassen wurde. 
Der Cenducteur Gscheidle oon Stuttgart, und die Posthalter Ruoff von Herren- 
berg und Luh den Frendenstadt, sind jeder mit einer Strafe von Fünfzig Gulden belegt 
worden, veil sie bei der Fahrt des Postwagens von Freudenstadt nach Seutegart am 28. 
Dec. v. J. verordnungswidrig sogenannte blinde Passagiers auf diesen Postwagen theils 
aufgenommen, theils davon gewußt haben. Stuttgart, den 22 März 7309. 
Känigl. Reichs- General Ober. Post-Direction.
	        
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