Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Auch sind an den aufgegangenen Umersuchungs-Kosten dem gewesenen Landbaumeister 
Uber miel, dem gemesenen Controleur Lang mtel, dem Maurermeister Heimsch und 
Sceinhauermeister Weiß mit einander m#tel, dem Werkmeister Mater #n rel, dem Werk- 
meister Kößler, Steinhaucemeister Roth, und Steinhauermeister Heinrich Maier mis 
einander #ütel zugeschieden worden. Stuttg. den 10. Mai 1809. 
Königl. Reichs-Gen. Ober-Post-Direktion. Die Anordnung einer Feldpost bekr. 
Nachdem Se. Königl. Mas, allergnädigst geruher haben, zur schnelleren und ssche- 
ren Beförderung der, aus aus dem Königreich Würtcemberg an das Königliche im Felde 
stehende Armee Corps, und von diesem in das Königreich gerichteren Briefe, eine eigene- 
Feld-Post anzuerdnen, und das Haupt-Feld-Postamt in dem Königl. Hauptquartier auf- 
zustellen; so wird solches dem Publiko hiedurch mit dem Beifügen bekanne gemacht, daß 
es von jezt an, und künftig alle zur Armee bestimmte Briefe dem hiesigen Königl. General- 
Postamt zur Beförderung zu übergeben, auch für seden einzelnen Brief ohne Rüksichtnah= 
me der nähern oder weitern Entfernung des Hauptquartiers des Königl. Armee= Corps 
à4 kr. Brief= Porto zu entrichten habe; daß Paquete oder mit Geld beschwerte Briefe, je- 
doch nicht höher als auf 20 fl. Innhalt oder Werth augenommen werden, diese aber ohne 
Räbksichenahme der näheren oder weiteren Emfernung des Hauptquartiers des Königl. Ac- 
mee-Corps mit 48 kr. bis 15 fl. und bis 20 fl. Innhalt oder Werth mit #fl. Porto be, 
legt werden. Stuttg. den 36. April 1809. 
Bestrafung einer Post = Defraudatiom. 
Se. Königl. Maj. haben durch eln allerhöchstes Decrer vom 20. April d. J. be- 
sohlen, daß der Conducteur des von Tübingen nach Hornberg laufenden Postwagens Klein= 
mit Cassation von seinem Dienst entsezt werden solle, weil er den bestehenden Verordnun- 
en zuwider, sich bet der Begleitung des Postwagens von Tübingen nach Hernberg erlaubt. 
t, zwei Briefe zur Bestellung an ihre Addressen anzunehmen, und ste auch besorgen woll- 
#, ohne sie an das Postamt abzugeben, und dem Amts-Packet beischließen zu lassen 
Stuttgart, den §. Mai 1800. Kön. Reichs-General-Ober- Post-Direction. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Devart. der indirekten Steuerm, 
tetreffend die Conscriptiens - Verhältnisse der zu Zoller-Acceise= und Umgelders-Stellen vorge- 
schlagenen Personen; d. G. 26. April 1800. 
Da man in den Berichten der Ober= Beamten über die Besezung der Jollers-Aceisers# 
und Umgelders-Stellen häufig die Bemerkung vermißt, ob die vorgeschlagenen Personem 
non der Militairverbindlichkeit frei seien over nicht; so werden dieselben hiemir angewiesen, 
künftig diese Anzeige nie zu unterlassen. Stuteg. den 23. April 1809. 
Ludwigsburger Jucht-und Arbeitshauß. Monirte Rechnungem. 
Diesenigen Gefäll: Ober-Einbringereien, welche ihre Jahrs= Rechnungen pro r803. 
woch nicht eingeschikt haben, werden hiemit erinnere, dieselben samt dem baaren Remanen 
innerhalb 38 Tagen, nach der Bekaunswerdung des gegenwärtigen Monitorik, einzusendem. 
Den lo. Mat 180. Jucht= und Arbeitshaus= Pflegamr.
	        
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