191
Auch sind an den aufgegangenen Umersuchungs-Kosten dem gewesenen Landbaumeister
Uber miel, dem gemesenen Controleur Lang mtel, dem Maurermeister Heimsch und
Sceinhauermeister Weiß mit einander m#tel, dem Werkmeister Mater #n rel, dem Werk-
meister Kößler, Steinhaucemeister Roth, und Steinhauermeister Heinrich Maier mis
einander #ütel zugeschieden worden. Stuttg. den 10. Mai 1809.
Königl. Reichs-Gen. Ober-Post-Direktion. Die Anordnung einer Feldpost bekr.
Nachdem Se. Königl. Mas, allergnädigst geruher haben, zur schnelleren und ssche-
ren Beförderung der, aus aus dem Königreich Würtcemberg an das Königliche im Felde
stehende Armee Corps, und von diesem in das Königreich gerichteren Briefe, eine eigene-
Feld-Post anzuerdnen, und das Haupt-Feld-Postamt in dem Königl. Hauptquartier auf-
zustellen; so wird solches dem Publiko hiedurch mit dem Beifügen bekanne gemacht, daß
es von jezt an, und künftig alle zur Armee bestimmte Briefe dem hiesigen Königl. General-
Postamt zur Beförderung zu übergeben, auch für seden einzelnen Brief ohne Rüksichtnah=
me der nähern oder weitern Entfernung des Hauptquartiers des Königl. Armee= Corps
à4 kr. Brief= Porto zu entrichten habe; daß Paquete oder mit Geld beschwerte Briefe, je-
doch nicht höher als auf 20 fl. Innhalt oder Werth augenommen werden, diese aber ohne
Räbksichenahme der näheren oder weiteren Emfernung des Hauptquartiers des Königl. Ac-
mee-Corps mit 48 kr. bis 15 fl. und bis 20 fl. Innhalt oder Werth mit #fl. Porto be,
legt werden. Stuttg. den 36. April 1809.
Bestrafung einer Post = Defraudatiom.
Se. Königl. Maj. haben durch eln allerhöchstes Decrer vom 20. April d. J. be-
sohlen, daß der Conducteur des von Tübingen nach Hornberg laufenden Postwagens Klein=
mit Cassation von seinem Dienst entsezt werden solle, weil er den bestehenden Verordnun-
en zuwider, sich bet der Begleitung des Postwagens von Tübingen nach Hernberg erlaubt.
t, zwei Briefe zur Bestellung an ihre Addressen anzunehmen, und ste auch besorgen woll-
#, ohne sie an das Postamt abzugeben, und dem Amts-Packet beischließen zu lassen
Stuttgart, den §. Mai 1800. Kön. Reichs-General-Ober- Post-Direction.
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Devart. der indirekten Steuerm,
tetreffend die Conscriptiens - Verhältnisse der zu Zoller-Acceise= und Umgelders-Stellen vorge-
schlagenen Personen; d. G. 26. April 1800.
Da man in den Berichten der Ober= Beamten über die Besezung der Jollers-Aceisers#
und Umgelders-Stellen häufig die Bemerkung vermißt, ob die vorgeschlagenen Personem
non der Militairverbindlichkeit frei seien over nicht; so werden dieselben hiemir angewiesen,
künftig diese Anzeige nie zu unterlassen. Stuteg. den 23. April 1809.
Ludwigsburger Jucht-und Arbeitshauß. Monirte Rechnungem.
Diesenigen Gefäll: Ober-Einbringereien, welche ihre Jahrs= Rechnungen pro r803.
woch nicht eingeschikt haben, werden hiemit erinnere, dieselben samt dem baaren Remanen
innerhalb 38 Tagen, nach der Bekaunswerdung des gegenwärtigen Monitorik, einzusendem.
Den lo. Mat 180. Jucht= und Arbeitshaus= Pflegamr.