Nro. 24. 1800 197
Königlich= Württembergisches
Stagts-und Regierungs-Blakt.
Samstag, s0. Mal.
Verordnung in Betreff der Aufhebung von Appellationen durch Vergleich oder Verzicht;
d. d. ro. Mai 1800.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. k. 2c.
Da es von nachtheiligen Folgen ist, wenn von einer durch Vergleich oder Verziche
aufgehobenen Appellation nicht sogleich Anzeige gemacht wird, so fsinden Wir Uns veran-
laßt, für alle Gerichte Unsers Königreichs mit Aufhebung der dießfalls bisher bestandenen
Geseze und Vorschriften folgende allgemeine Verordnung bekanm zu machen.
§. 1. Die freie Eneschließung eines jeden Appellanten, das von ihm eingewendete
Rechesmittel der Berufung wieder aufzugeben, ist auf keine Weise und auf keinen Zeitpunke,
vor oder während der Verhandlung der Sache beschränkt: nur muß er von dieser Enrschlies-
sung dem Ober oder Unter-Richter, die Appellation mag durch elne einseittge Handlung des
Verzichts oder durch Verglelch beider streitender Theile gehoben werden, Anzeige machen.
§. 2. Jeder Appellant, dem die Appellations= Akten von dem Unter-Richter zur Ein-
legung bei dem Ober-Richter übergeben worden sind, und der noch vor der Einlegung sich
entschließt, der Appellation keine Folge zu geben, hat von diesem Entschlusse dem Unter-
Richrer binnen sechs Wochen vom Tage der Verkündigung des Unter-Richters an eine An-
zeige zu machen. Im Unterlassungsfalle hat er, sobald seine Contravention zur Notiz des
Umcer-Richters gelangt, die unten (GÖ. 7.) festgesezte Strase zu gewarten.
. 3. Von der Akten-Einlegung bei dem Ober-Richter an bis zum Termin der Ju-
stifkatton der Formallen lauft die Frist zu Einreichung der Anzeige von dem Tage an, an
welchem entweder Appellant seine Verzichtlelstung auf dieselbe erweislich gegen den Appel-
laten erklürt hat, oder an welchem ein Vergleich zwischen beiden abgeschlossen worden ist.
Nach der Justifikation der Formalien ist die Anzeige des Appellancen ron aufgegebener Ap-
pellation an keine Zeitfrist mehr gebunden.
G. 4. Jene Anzeige kann nach der Wahl des Appellanten entweder durch einen Pro-
kurator unmittelbar bei dem Ober, Richter, oder ron dem Appekauten selbst, oder seinem
Anwald zunächst bei dem Unter Richter gemacht werden.
I. S. Im ersten Falle muß Appellanc seine Anzeige innerhalb r4 Tägen von dem G. 3.
bestimmten Termin an, bei Vermeidung der kegalstrase, dem Ober-Richter übergeben.