Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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In  beiden  Fällen  ist  der  Tabak  genau  zu  vifsttiren,  nachzuwgen  und  zu  plomblren,  auch
in  ersten  Falle  der  schuldige  Impost  einzuziehen,  und  unter  Enschlus  des  von  der  Koͤ-nigl.
  Regie  ansgestellten  Erlaubniß-Scheins  fuͤr  leztere  zu  verrechnen,  im  leztern  Fall
aber  das  Resultat  von  der  angestellten  Visitation  und  der  Erfund  von  dem  Gewicht  auf
dem  Erlaubniß-Schein  zu  bemerken,  und  mit  dem  leztern  der  Tabak  plombirt  an  den  Ort
der  Bestimmung  abgehen  zu  lassen,  wo  er  nur  vor  einem  öffentlichen  Kaufhaus,  in  Gegenwart
  des  Zoll-Beamten,  und  wo  keiner  vorhanden  ist,  des  Aceise=  Beamten  abgeladen
  werden  darf,  dessen  Obliegenheit  es  alsdann  ist,  die  Waare  mit  dem  Innhale  des
Erlaubnißscheins  sorgfältig  zu  vergleichen.  «  '
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ter  eben  das  zu  beobachten,  was  wegen  des  Tabaks  angeordnet  ist.

4)  In  Absicht  auf  den  Tabak,  welcher  als  Transito-Gut  durch  das  Reich  verfährt  werr
den  wilt,  treten  nicht  nur  die  Bestimmungen  ein,  die  wegen  der  Durchgangs-Güter  in
der  Zoll=  Ordnung  im  allgemeinen  enthalten  sind,  sondern  es  ist  auch  aller  transicirende
Tabak  an  der  Gränze  zu  plombiren,  und  nirgends  anders,  als  bei  öffenrlichen  Kauf  und.
Waghäusern  abzuladen.

5)  Bei  Tabaks-Versendungen  aus  dem  Innern  des  Reichs  in  das  Ausland,  welche  nur
durch  das  öffentliche  Kaufhaus  geschchen  bürfen,  hat  das  Zollam,  und  wo  keines  ist,
das  Acciseamt  die  Waare  zu  plembiren,  und  über  Quancität  und  Gartung  des  Tabaks,
so  wie  über  Rumero  und  Zeichen  der  Colkt  eln  Cerrificat  anszustellen.

Dieses  Certtsicat  hat  bei  der  Austrites=  Stätee  das  Gränz-Zollamt  genau  zu  recognoseß
ren,  und  überhaupt  alles  noch  einmal  zu  untersuchen,  sodann,  wenn  sich  keine  Anstände.
ergeben,  die  eine  schleunige  Berichts-Erstattung  nothwendig  machen,  am  Ende  des  Quartals
  das  Certisicak  an  die  Regie-Controle  einzusenden,  wenn  aber  eine  Rükvergütung  angesprochen
  wird,  dasselbe  dem  Eigenrhümer  oder  Fuhrmann  zurükzugeben,  damit  kieser
es  bei  der  Regle  produciren  kann.

)  Ueber  all  diß  haben  die  Gränz-Zollämter  nach  der  ihnen  bereits  gegebenen  Vorschriftgenaue
  Verzeichnisse  zu  führen  und  in  dieselbe

a)dbie  an  die  Königl.  Regte  adressirren  Transporte,

b)  den  zur  Consumcion  im  Innern  aus  dem  Ausland  eingehenden  Tabak  mie  der  Bemerkung,

  ob  solcher  zum  eigenen  Gebrauch,  oder  aufs  Lager  zum  Verschluß  ins  Ausland

  bestimmt  ist?  «

c)dentkansitirmden,tmb  «  ·

d)denaussdemJnnekndesNekchsmkt  CerkisieakminsAuslandgchenvenTabakmkc

allen  Umständen  aufzunehmen,  und  fodann  diese  Verzeichnisse  alle  Vierteljahr,  und

zwar  auf  Georgil  d.  J  erstmals  an  die  Contrele  der  Königl.  Tabaks=  Regie  einzufenden.
  Endlich

7)  haben  die  Graͤnz-Zollaͤmter,  wenn  auf  Rechnung  eines  innlaͤndischen  Handlungshauses

Tabak  von  der  Regie  directe  in  das  Ausland  versendet  wird,  die  von  der  Regie  ausgestellten

  Certificate  bei  der  Austritt:  Stätte  dem  Fuhrmann  abzunehmen,  und  zur  Regie-TControle

  einzusenden,