Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

198 
& 6. Im zweiten Falle ist hiezu dum Appella iten eine Frist von 8. Tazen von dem 
KC. 3. bestimmten Termine an bei gleicher Strafe bestinmt. Aisdann muß der Unter-Rich—- 
4#e#r, bei Vermeidung einer nach Beschaffenh it der Umstände abzumessenden Strase, dem 
Ober-Richter längstens innerhalb 14 Tagen von der ihm gemachten Anzeige an einen beur- 
kunderen Bericht erstatten. 
7. Die für den nach S#. 2. s. und 6. die Anzeige unterlassenden Appella#t#en be, 
stimmte Serafe ist ohne Unterschied, an welches Gericht sie hätte gemacht werden sollen, 
auf Vier Reichsthaler oder Sechs Gulden sestgesezt. 
H. 8. Diese Vorschriften sind dem Appellanten nicht nur von dem Aktuar des Unter- 
Gerichts bei der Verkündung von geschehener Akten. Ausfertigung einzuschärfen und deutlich 
zu erklären, sondern auch von dem Ober-Gerichte in das die Vorladung enthaltende Resertpe 
mit anzunehmen. Daran geschiehet Unser Königl Wille. Stuttgart, im Königl Staats= 
Ministerium, den 10. Mai 1809. Ad Mand. S. R. Mæaj. 
Oecret der General-Direktion der Königl. Tabaks-Regie, d. d. 16. Mai 1800. an 
lämtliche Königl. Zoll= und Accise= auch Waagh#us-Beamte, die Einsendung der Auszüge aus 
den Verzeichnissen über die ein und ausgehenden Tabacke, und die Verrechnung der 
Strafen und Confiscationen betr. 
Durch die uncerm 36. Novemb. v. J. erlassene, den Tabakshandel betreffende Königl. 
General-Verordnung ist nicht nur sämtlichen Königl. Gränz-Joll: sondern auch den Arei- 
se= und Waaghaus-Beamten zur Pflicht gemacht worden, allen ein= und ausgehenden und 
auf öffentliche Lager kommenden Tabak genau aufzuzeichnen, hierüber besondere nach den 
mitgerheilten Formularien verfaßte Verzeichnisse zu führen, und aus diesen vierteljährig 
Auozüge an die Königl. Regie einzusenden. 
Je mehr daran gelegen ist, daß diese Verzeichnisse gleichfrmig geführe, und von allen 
Scteklen auf gleichen Termin übergeben werden, um so mehr sieher man sich, da diese Ver- 
ordnung bisher nicht nach ihrem ganzen Umfang befolgt worden ist, veranlaßt, sämtelichen 
Zoll-Accise und Waaghaus-Beamten die nachdrükliche Weisung zu ertheilen, daß sie die 
erwähnten Verzeichnisse auf Georgii d. J. erstmals über alle vom r. Jan an vorgekom- 
menen Tabaks-Ein= und Ausfuhren, und sofort alle Viertehahr jedesmal am Schluß des- 
selben unfehlbar an die Controle der Königl. Tabaks-Regie einsenden sollen. 
Indem nun die Königl. Zoll-Aceise= und Waaghaus= Aemter dasjenige, was ihnen 
dburch die General= Berordnung, den Tabakshandel betreffend, zur Pflich# gemacht worden 
ist, aufs genaueste zu befolgen haben, wird zugleich hier näher bezeichnet, was jeder dieser 
Secellen insbesondere obliegt. Es haben nemlich 
I. die Gränz:= Zoll-Aemter 
1) in Bezlehung auf den in das Königreich eingehenden Tabak streng darauf zu wa- 
chen, daß kein Tabak eingeführt wird, welcher nicht an die Königl. Tabaks-Regie ad- 
dresstee ist, oder zu dessen Einführung leztere nicht die Erlaubniß ertheilt hat. In dem 
leztern Fall muß 
(2) genau untersucht und von dem Eigenthümer an der Gränze declarirt werden, ob 
e der Tabak zum eigenen Gebrauch, oder 
b) zum Verschluß ins Ausland eingeführt und aufs Lager gelegt werde7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.