Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  26.  1809.  217
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierongs-Blakt.

Samstag,  3.  Jun.

 

 

 

Königl.  Verordnung,  die  Aufnahme  des  Fürstenthums  Mergentheim  in  den  Königl.  Titel  betr.

Friderlch,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  2c.  2c.  2.

Da  Wir  das  Fürstenthum  Mergentheim  samt  dessen  Zugehörden  mit  der  Krone  Wiürtemberg
  vereinigt  haben;  so  verordnen  Wir  hiedurch,  daß  desselben  künftig  in  Unserem  ausführlichen
  Königlichen  Titel  gedacht,  und  demnach  in  solchem  Fürst  von  Mergentheim,
Ellwangen  u.  s.  w.  geseßzt  werden  soll.  Hieran  geschiehet  Unser  Königl.  Wille.  Sturtgart,
  im  Köônigl.  Staats:  Ministertum,  deu  31.  Mai  1800.

Ad  Mand.  Sacrz  Regis  Maj.  propr.

Die  Besiznahme  des  Fürstenthums  Mergentheim  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  mittelst  allerhöchsten  Decrets  vom  209.  Mai
zu  befehlen  geruht,  daß  durch  den  Ober-Landes-Commissaire,  Kammerherrn  von  Maucler
in  Allerhöchstdero  Namen  von  dem  Fürstenehum  Mergentheim  mittelst  Affigirung  des
Königl.  Wappens  und  Abnahme  des  Huldigungs-Eids  Besiz  genommen  werden  foll.

Auch  haben  Se.  Königl.  Maj.  den  Ober-Justizrath  Heuchelin  zum  Landes-Commissatre
  nach  Mergentheim  abzuordnen,  und  den  Advocat  Kuhn  zum  Oberamtmann  zu
Mergentheim,  womtt  Weikersheim  verbunden  wird,  zu  ernennen  geruht.

 

Decret  der  Königl.  Ober-Finanz-Kammer,  Depart.  der  indirekten  Steuern,
Verordnung  in  Bekreff  des  Zolls  von  den  Gaishaaren  und  Glasscherben;  d.  d.  24.  Mai  1809.
Durch  eine  allerhöchste  Resolution  vom  16.  Mai  1709.  ist  der  Zoll  von  den  Gaishaaren
  bei  der  Aus=  und  Einfuhr  auf  8  kr.  per  Centner,  und  von  den  Glasscherben  kraft
allerhöchsten  Decrets  vom  14.  Mat  der  Ausfuhrzoll  auf  #  fl.  J  kr.  und  der  Einfuhrzoll  auf
kr  per  Centner  festgesezt  worden;  den  Cameral:  und  Oberzoll-Aemtern  des  Reichs  wird
solches  zu  ihrer  Nachachtung  erèffnet.  Stiuttgarr,  den  24.  Mai  1800.

Das  Kirchen-und  Schulwesen  der  reformirten  Gemeinden  im  Känigreich  betr.

Se.  Königl.  Mas.  haben  vermöge  allerhöchsten  Deerets  vom  Zo.  Mat  zu  vererdnen
  geruht,  daß  zur  genauern  Kenntniß  des  Kirchen;  und  Schulwesens  der  reformirte