Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Ertra -Beilage zu Nro. 29. 
Unterzeichnete Stelle sieht sich veranlaßt, die Königliche Kreis= und Ober-Aemrer auf 
die längst bestehende und in der neuen Weg. Ordnung vom Jahr 1803. wiederholte Ver- 
ordnung aufmerksam zu machen, daß auf alle diejenige Stellen, wo sich die Wege nach 
verschiedenen Richtungen theilen, oder sonst Verirrungen meglich sfnd, Wegweiser gesezt 
werden sollen. 
Die Oberämter haben die Orts = Vorsteher und Wegmeister für die Vollziehung dieser 
Anordnung in der Maße verantwortlich zu machen, daß an allen dergleichen Stellen läng- 
stens innerhalb 14 Tagen Wegweiser aufgerichtet werden, widrigens falls diejenige, welchen 
eine Nachlässigkeit hleruncer zur Last fällt, der Königlichen Ober Regierung zur gebühren- 
en Bestrafung anzuzeigen sind. 
Sturtgart, den 23 Jun. 1309. 
Ministerium des Innern.
	        
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