Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, §5. Aug.
General-Verordnung, d. d. 3. Aug. 1800. Die Ausdehnung des mit dem Grosherzogthum
Baden bestehenden Cartels auf die entweichenden Militairpflichtigen betr.
Da nach einer getroffenen wechselseitigen Uebereinkunft das mit dem Grosherzogthum
Baden bestehende Militär-Cartel auch auf die sämtlich entweichenden Cantonpflichtigen der
Königl. Württemb. und Grosherzoglich Badenschen Staaten ausgedehnt worden ist; so wer-
den sämtliche Kreis= und Oberämter unter Beziehung auf die erlassenen General-Reseripte
vom 27. April und 3#5. Nov. 1790. 16. Aug. 1804. und 20. Dec. 18305S. angewiesen, alle
Grosherzoglich Badensche Militatrpflichtige Unterthanen, welche sich ohne besondere Erlaub-
niß in den diesseitigen Staaten aufhalten, oder auch künftig in dieselben kommen würden,
um sich ihrer Conscriotionspflichilgkeic zu entziehen, ohne weiters auch ohne jenseitige amt-
liche Reguisition anhalten, und an die nächstgelegene Grosherzeglich Badensche Behörde aus-
liefern zu lassen.
Dieses erneuerte und ausgedehnte Milirär-Cartel wird hiemit zur allgemelnen Wissen-
schaft und Nachachcung bekannt gemacht. Decret. in Königl. Ober-Regierung, Regim. De-
partem. den 3. Aug. 1809. Ad Mand. Sacr. Reg. Moj.
Königl. Verordnung, die naͤhere Bestimmung des Geschaͤftskreises der Gerichtsschreibereien betr.
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. ꝛt.
Da Wir noͤthig finden, den Geschäftekreis der eigentlichen Gerichtsschreibereien und
die Scheidung desselben, von dem der Amtsschreibereien im Allgemeinen näher zu bezeichnen,
so verordnen Wir folgendes: "
1) der bisher zwischen den sogenannten großen und kleinen Gerichtsschreibereien, oder
den mit im Schreiberei--Fach gepruͤften Maͤnnern besezten Gerichtsschreiberei-Stellen in
größern Ames= Orten und den eigentlichen Dorfs-Gerichtsschreibereien gemachte Unter-
schted kann bei der Scheidung des Geschäftskreises beider nicht mehr zu Grund gelegt wer-
den, indem diejenige sogenannte groß= Gerichtsschreibereien, welchen bisher alle, oder we-
nigstens der größere Theil der zum Geschäftekreis der Stadt und Anusschreibereien gehörigen
Geschäfte übertragen war, insofern sie für die Zukunft in der Regel in den vollen Ge-
schäfts-Umfang einer dem Oberamtlichen und dem Central-Geschäftskreis der Stadeschreibe-