Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

315

forgung  der  Quartiers·  Vorspanns  und  Frohnbuͤcher  und  die  Fertigung  der  Vetzeichnlße  über
Quartiers-Vorspaun-Frohn-  und  andere  dergleichen  Praͤstationen,  theils  suͤr  die  Amtsvergleichungen
  theils  als  Belege  fuͤr  Berichts-Erstattungen,  die  Führung  der  Befehlsbücher,
Fertigung  der  der  Cognitien  des  Ortsvorstehers  und  seiner  Unterschrifr  unterwerfenen  Vieh-Urkunden,
  die  Repartition  der  Brandschadens-Umlage  nach  der  von  den  Stade,  und  Antsschreibern
  gemachten  Resolvirung,  Ausfertigung  der  Felder-Beschreibungen,  der  Taubenschlaggelds-Verzeichniße
  und  anderer  über  geringere  Umlagen,  3  B.  der  Weinsteuer,  der
Nachtwächter“  und  Schüzen-Besoldungen,  der  Wachtgelder  und  dergl.  Enllich  die  Besorgung
  und  Eihaltung  der  Orts  und  Gerichts  Registratur.  Hingegen  sind

")  von  dem  Grschäfes-Umfang  dieser  Ackugre  ausgenommen,  und  für  den  der  Stadroder
  Amrsschreiberrien  vorbehalt  n:  Die  Verferrigung  von  Einkimschafte=  Verträgen,  die
auf  das  Rechnungewesen  der  Com  nunen,  H  tligen  und  Seiftungs-Pflegen,  und  Pflgschaften
  sich  beziehende  Geschäfte,  das  Actuariat  bei  den  Wassengerlchten,  in  specie  Inrentunen
Theilungen  und  Vermögens-Uebergaben,  Helratho-Paktt.,  alle  Geschäfce  in  Steuersache#n,
Renovationen  aller  Art.  Die  Fertigung  der  gerichtlichen  Obligationen,  Schulden##erm—  1#
gen,  und  alle  andere  oben  nicht  ausdruklich  genannte  wichtigere  zum  Geschäfes  Umfang  der
Sctadt=  und  Amesschreibereitn  gehörigen  Geschäfte.  Sturtgart,  in  Königl.  Ober-Regierung,
Reg.  Depart,  den  22.  Jul.  1809.  &d  Mend.  Jacr.  Kegiz  Mej.

General-Rescript,  wegen  der  Beiträge  zu  den  Balinger  Schutt=  Abraumungs-Kosten.

Da  es  bei  dem  großen  Brand-Unglük,  welches  die  Stadt  Balingen  betroffen  hat,  elm
dringendes  Bedürfniß  ist,  die  Brandstärte  von  dem  Schutt  zu  räduren,  dieses  aber  mit  bedeutenden
  Kosten  verbunden  seyn  muß;  so  wird  es  noͤthig,  Unsere  in  der  Naͤhe  gelegene
S:adte  und  Aemter  zu  Fröhner  und  Fuhren=  Stellung  in  Natura,  die  entfernteren  hingegem
zu  Verwilltgung  von  Gele-Peitrágen  aus  den  Commun-Cassen  auszufordern.

-  WirscrshssilcnrahekUnser-cKönigl.BeamtendcuBefeh·l,denVotstehemdaifmkck
anvertk·!utenStädteUvdAe::t-.sr,denaussekordentlichenNothstsand,wori·nnsichdieSkadtC
Balingen  befind  t,  nach  drüklich  zu  Gemüth  zu  führen,  und  sie  zu  veranlassen;  daß  sie  zu.
dem  Brand-Schutt=  Abraumen  enrweder  Fuhren  und  Fröhner  stellen,  oder  orgiebige  freiwillige
  Geld:  Beiträge  aus  den  Commun:  Cassen  dazu  aussezen,  den  Beerag  der  verwilltgeen
Summen  bei  Unserm  Königl.  Ober  xandes  Oekonomie-Collegium,  das  die  Ratisicarion  ertheilen
  wird,  anzeigen,  sofort  das  Gele  an  den  Amtspfleger  Brekschwerdt  in  Balingen,
der  zu  dessen.  Cinnahme  und  Verrechnung  beauftragt  ist,  einschiken  sollen.  Daran  2c.  Stuttg..
in  Kbnigl.  Ober  Reg.  Ob.  Pol.  Dep.  den  3.  Aug  1300.  Ex  spec.  Resolut.

eret  der  König  l  Ober-Finanz-Kammer,  Landwirthsch.  Depart:  an  die  igl.

*çv  Kberdunts  die  DeeF  "i5  Salpetergrabens  betr.  d.  214  Lebe  *  ##nl.

Sa  das  Salpetergraben  in  den  gesammten  Kön  Staaten,  so  weit  es  nicht  berelts  für  Kön!
Rechnung  verpachtet  war,  auf  die  7  Jähre  von  Jacobi  1809  bis  18rô.  verliehen  worden
ist:  so  werden  die  Köuigl  Obermier  hieron  in  Kenntniß  geseze,  und  ihnen  aufgegeber,
denjenigen,  welche  sich  durch  Bestandbriefe  von  den  Königl.  Cameralverwaltungen,  als  Salpeter-Pächter
  legitimiren  werden,  nicht  nur  selbst  die  ontractmäsige  Unterstüzung  zu  leisten,
sondern  hiezu  auch,  semtliche  Cemmun'  Worsteher  anzuweisen.  Zugleich  wird  bemerkt,  daß