Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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forgung der Quartiers· Vorspanns und Frohnbuͤcher und die Fertigung der Vetzeichnlße über 
Quartiers-Vorspaun-Frohn- und andere dergleichen Praͤstationen, theils suͤr die Amtsver- 
gleichungen theils als Belege fuͤr Berichts-Erstattungen, die Führung der Befehlsbücher, 
Fertigung der der Cognitien des Ortsvorstehers und seiner Unterschrifr unterwerfenen Vieh- 
Urkunden, die Repartition der Brandschadens-Umlage nach der von den Stade, und Ants- 
schreibern gemachten Resolvirung, Ausfertigung der Felder-Beschreibungen, der Tauben- 
schlaggelds-Verzeichniße und anderer über geringere Umlagen, 3 B. der Weinsteuer, der 
Nachtwächter“ und Schüzen-Besoldungen, der Wachtgelder und dergl. Enllich die Besor= 
gung und Eihaltung der Orts und Gerichts Registratur. Hingegen sind 
") von dem Grschäfes-Umfang dieser Ackugre ausgenommen, und für den der Stadr= 
oder Amrsschreiberrien vorbehalt n: Die Verferrigung von Einkimschafte= Verträgen, die 
auf das Rechnungewesen der Com nunen, H tligen und Seiftungs-Pflegen, und Pflgschaf- 
ten sich beziehende Geschäfte, das Actuariat bei den Wassengerlchten, in specie Inrentunen 
Theilungen und Vermögens-Uebergaben, Helratho-Paktt., alle Geschäfce in Steuersache#n, 
Renovationen aller Art. Die Fertigung der gerichtlichen Obligationen, Schulden##erm— 1# 
gen, und alle andere oben nicht ausdruklich genannte wichtigere zum Geschäfes Umfang der 
Sctadt= und Amesschreibereitn gehörigen Geschäfte. Sturtgart, in Königl. Ober-Regierung, 
Reg. Depart, den 22. Jul. 1809. &d Mend. Jacr. Kegiz Mej. 
General-Rescript, wegen der Beiträge zu den Balinger Schutt= Abraumungs-Kosten. 
Da es bei dem großen Brand-Unglük, welches die Stadt Balingen betroffen hat, elm 
dringendes Bedürfniß ist, die Brandstärte von dem Schutt zu räduren, dieses aber mit be- 
deutenden Kosten verbunden seyn muß; so wird es noͤthig, Unsere in der Naͤhe gelegene 
S:adte und Aemter zu Fröhner und Fuhren= Stellung in Natura, die entfernteren hingegem 
zu Verwilltgung von Gele-Peitrágen aus den Commun-Cassen auszufordern. 
- WirscrshssilcnrahekUnser-cKönigl.BeamtendcuBefeh·l,denVotstehemdaifmkck 
anvertk·!utenStädteUvdAe::t-.sr,denaussekordentlichenNothstsand,wori·nnsichdieSkadtC 
Balingen befind t, nach drüklich zu Gemüth zu führen, und sie zu veranlassen; daß sie zu. 
dem Brand-Schutt= Abraumen enrweder Fuhren und Fröhner stellen, oder orgiebige freiwilli- 
ge Geld: Beiträge aus den Commun: Cassen dazu aussezen, den Beerag der verwilltgeen 
Summen bei Unserm Königl. Ober xandes Oekonomie-Collegium, das die Ratisicarion er- 
theilen wird, anzeigen, sofort das Gele an den Amtspfleger Brekschwerdt in Balingen, 
der zu dessen. Cinnahme und Verrechnung beauftragt ist, einschiken sollen. Daran 2c. Stuttg.. 
in Kbnigl. Ober Reg. Ob. Pol. Dep. den 3. Aug 1300. Ex spec. Resolut. 
eret der König l Ober-Finanz-Kammer, Landwirthsch. Depart: an die igl. 
*çv Kberdunts die DeeF "i5 Salpetergrabens betr. d. 214 Lebe * ##nl. 
Sa das Salpetergraben in den gesammten Kön Staaten, so weit es nicht berelts für Kön! 
Rechnung verpachtet war, auf die 7 Jähre von Jacobi 1809 bis 18rô. verliehen worden 
ist: so werden die Köuigl Obermier hieron in Kenntniß geseze, und ihnen aufgegeber, 
denjenigen, welche sich durch Bestandbriefe von den Königl. Cameralverwaltungen, als Sal- 
peter-Pächter legitimiren werden, nicht nur selbst die ontractmäsige Unterstüzung zu leisten, 
sondern hiezu auch, semtliche Cemmun' Worsteher anzuweisen. Zugleich wird bemerkt, daß
	        
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