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die Paͤchter des Salpetergrabens von den Communen weder Frohnen, noch sonst etwas un-
entgeldlich ansprechen koͤnnen, sondern alles in lauffenden Preißen bezahlen muͤssen. Nur ha-
ben die Commun- Vorsteher ihnen darinn an die Hand zu gehen, daß sie einen schiklichen
Plaz zu einer Huͤtte in billigem Kauf- oder Miethpreiße erhalten. Den Gebaͤude--Eigenthuͤ-
mern ist jeder Schaden, welcher ihnen durch Salpetergraben verursacht wird, nach einer von
Obrigkeitswegen zu bestimmenden Tararion von den Pächtern zu ersezen.
Alle sich ergebenden Anstände oder Beschwerden sind zuerst an die Kön. Cameral-Be=
amten zu bringen: sollte aber der eine oder der andere Theil sich hiebei nicht beruhigen, oder
der Gegenstand von Wichtigkeit seyn, so ist die Sache dem Kön. Oberamt vorzulegen, wel-
ches, in so weit die Anstände das Königl. Interesse berühren, in Gemeinschaft mit dem
Konigl. Cameral-Verwalter zu untersuchen, zu enrscheiden, oder an das vandwirthsch. De-
partement der Kön. Ober-Finanz-Kammer zu berichten hat: wo übrigens blosse Privat Strei-
tigkeiten, welche aus Gelegenheit des Salpetergrabens entstehen, auf dem gewöhnlichen We-
he zu erledigen sind. Decret. 2c.
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegi## IIten Senats.
1) In der Apvpellations = Sache von Urach, zwischen Walburga Wagner und Mar-
zaretha bengerer zu Blaichstetten, cum curstoribus legitimis, Klägerinnen Appellantinnen,
und Joh. Georg Rau auch Andreas Gutbrod, ebendaselbst, Beklagten Appellaren, am an-
dern Theil, die Gültigkeit eines Vergleichs in einer Güter: Meß, Streitigkeit betreffend,
wurde die Urthel des Richters roriger Instanz consirmirt, und die Appellantinnen in die der
Appellations, Instanz aufgegangene Prozeß-Kosten verurtheilt. Sruttg, den 2. Jul. 1800.
2) Die Appellacions: Sache von Ludwigsburg zwischen dem Schneidermeister Philipp
Adam Kreußer daselbst, Beklagten Appellanten, und dem Policei: Commissär Esenwein zu
Srtuttgart, Kläger, Appellaten, eine rükständige Gartenkaufschillings" Forderung betreffend,
wurde sowohl wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde, als auch, weil die Beru-
fung gegen einen nicht appellabeln Erecutionsbescheid ergriffen worden, per Releriptum von
Amtswegen verworfen. Stuttg. den r. Aug. 1800.
Stuttgart. Da der Dostoerwalter Heß zu Waiblingen sich eine willkührliche Porte-
Tar-Erhöhung erlauber hat: so wurde derselbe nebst dem Ersaz des zur Ungebühr bezoge-
nen, auch in eine Strafe von Fünfzehn Gulden verfällt. Den r. Aug 1309.
Kön. Reichs= General-Ober-Post-Direction.
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Deeret vom 26. Jul. an die Stelle
der bis jezt bestandenen Conscriotions-Commission eine neue aus folgenden Dersonen beste-
hende Commission anzuordnen geruht:
General= Lieutenant von Phull, den aten, als Präses, sodann
General= Major von Ezdorf,
Obristen von Bleibel, und
Major von Welling.
Durch ein Decret vom a7. Jul. haben Se. Königl. Maj, den Majsor v. Oberniz