Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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auchbiejenigeAbwesenvefressen,derenAufenthalkoOntMSesanntist-undblesichbeider
nächsten  Jahrs-Musterung  nach  ihrer  unerlaubten  Entfernung  oder  nach  Ablauf  der  ihnen
in  ihren  Wander=  oder  Reise-Pässen  zur  Rükkehr  bestimmten  Zeit  nicht  zu  Haus  einfinden,
ohne  darauf  Ruͤksicht  zu  nehmen,  ob  sie  den  Huldigungs-Eid  abgelege  haben  oder  nicht.

K.  25.  Fortsetzung.

Diese  Abwesenden  sind  durch  drey  in  das  Scuts=  und  Regierungs-Blakt  einzurükende,
  und  an  das  Rathhaus  des  Ober-Amtssitzes  und  des  Wohnorts  der  Encwichenen  anzuschlagene
  Edictal-Ladungen  von  4  zu  4  Monaten,  und  zwar  das  erstemal  am  #ten  May,
das  zweitemal  am  iten  Sept.  und  das  drirtemal  am  rien  Januar  des  folgenden  Jahrs,
zu  Rukkehr  in  ihr  Heimwesen  aufzufordern.

S.  20.  Fortsetzung.

Besitzt  ein  solcher  böslich  Ausgewichener  kein  eigenthümliches  Vermögen,  so  ist  dessen
Vater  oder  Pfleger  mit  Sirenge  anzuhalten,  ihn  herbeizuschaffen,  oder  seinen  Aufenthaus-Ort
  anzugeben,  und  für  denselben  mit  seinem  eigenen  Vermögen  in  der  Maaße  zu  hasten,
daß,  wenn  der  eine  oder  der  andere  überwiesen  würde,  den  Abwesenden  zur  Entweichung
durch  sein  Anrathen  veranlaßt,  oder  ihn  darinn  vorsäßlich  unterstützt  zu  haben,  der  auf
solche  Art  mitschuldig  Erfundene  für  den  Encwichenen  4oo  fl.  in  Unsere  K.  Kriegs=  Casse
zu  erlegen  haben  solle.

Aasserdem  verfällt  die  Erbs  Portion  des  Entwichenen,  wenn  sie  ihm  während  seiner
Abwesenheit  anfällt,  Unserem  K  Fiseus,  und  kon#mt  er  selbst  noch  zurük,  ohne  seinen  Ungehorsam
  entschuldigen  zu  können,  so  bleibt  er  Uns  16  Jahre  zu  dienen  verpflichtet.

§.  27.  Resi  kution.

Die  Wieder  Einsehung  in  den  vorigen  Stand  kann  nur  dann  statt  sinden,  wenn  die
Unmäöglichkeit  der  Rürkehr  dis  Abwesenden  vor  dem  abgelaufenen  Termin  unwidersprechlich
gerechtfertiger  ist;  so  wie  auch  nur  unter  dieser  Voraussehzung  der  Wieder  Ersatz  des  bereits
consiseirten  Bermögens  an  ihn,  an  seine  Erben  aber,  ausser  diesem  Fasl,  nur  alsdann  ger
schehen  kann,  wenn  vollständiz  erwiesen  ist,  daß  der  Ausgebliebene  vor  Ablauf  des  in  den
Cl#ationen  bestimmten  Termins,  oder  ehe  ihm  die  Rükkehr  möglich  gewesen,  gestorben  ist.

K.  28.  Behandlung  der  Ausgewichenen,  wenn  sie  zurükkommen.

Kömmt  ein  Entwichener  entweder  noch  ror  oder  nach  abgelaufenem  Termin  zurük;  so
ist  derselbe,  wenn  er  in  der  Zw'schenzeit  zu  dem  Militär  ausgehoben  worden  wäre,  (was
die  Districes  Commissien  bei  den  Aewesenden  in  den  Listen  jedesmal  zu  bemerken  hat;)  sogleich
  an  dasselbe  anzugeben,  und  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  mit  verlängerter  Capitulations
  Zeit  zu  alssentiren

Wenn  er  aber,  während  seiner  Abwesenheit,  wegen  Untuͤchtigkeit,  oder  um  anderer
Ursachen  willen,  zum  Militär  nicht  ausgeheben  worden  seyn  würd-,  oder  nach  seiner  Räkkehr
  ein  Gebrechen,  welchts  ihn  zum  Militär  Dienst  untüchtig  machte,  an  ihm  entdekt  werden
  sollte;  so  ist  er  w-##n  seiner  Emfernung  mit  verhältnißmäsiger  körperlicher  Serase  zu
belegen.

K.  20.  Deserteurs.

Das  einem  wirk'ich'n  Deserteur  zur  Zeie  der  Deserrion  mit  Rujen  und  Eigenthum

bereits  ange,  alee  Verl##gen  wird  sogleich  co#  siseirt;  das  ihm,  aber  nur  dem  Eizenrhum