Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Mathias Biller von da zu einjähriger, 
Lorenz Beurer von da zu o fähriger Festungsarbeie, ç 
Policeidiener, Jakob Frevel von Sernatingen nebst Cassation von seiner Stelle zu eim 
jaheiger Festungsstrafe, Z 
Johann Maier Bannwarth von da nebst Cassation von seiner Stelle zu r4täziger 
Thurmstrase kondemnirt, und allergnädigst angeordner, daß nach fruchtlosem Verlauf der 
den flüchetg gewordenen Verbrechern in ver erlassenen Verladung vom 13. Jul. vorgeschrle- 
benen Stellungsfristen deren Vermögen in Beschlag genommen, und der berreffenden Came- 
ral, Verwaltung zum Einzug, Administration, und Verkauf der Güter überlassen werden solle. 
Vermsg allerhöchster Verordnung vom 21. Aug. wurde 
der Maurer Sebastian Hetzinger von Rotweil zu 3 monatlicher Festungsstrafe neben Er- 
saz der auf ihn gegangenen Untersuchungskesten, die 28 renitente Exkapitulanten von Rot- 
weil aber in die verursachte Commissions-Kösten unter Verbindlichmachung aller in tfolichen 
allergerechtest verurtheilt. 
Dagegen haben Se. Königl. Maj. dem Burgermeister Hablizel und dem Zolloist= 
tator Lochinger von Stekach, sodann 
durch ein allergnddigstes Decrec vom 2. Aug, dem Pfarrer Serebel von Stahringen, 
dem Oberamts Chirurgus Brix von Stokach, und dem Erk#pitulanten Gemple von Na- 
dolphzell als Zeichen der allerhöchsten Zufriedenheit mit ihrem bei Gelegenheit des Aufruhrs 
bewiesenen Muth und Treue, jedem eine Verdienst-Medaille allerhuldvollst zustellen lassen. 
Stokach, den 1. Sept. 1800. Aus Auftrag der Kön. Criminal= Commisston 
Oberamemann Hartmann. 
Dectet der Königl. Ob. Tin. Kammer, bandwirtbschaftl. Depart, an sämtlsche Cameral= 
Beamte, die Einsendung der Vorherbst. Berichte betreffend. · 
SämtlicheConteral-Beamkcwekdenhiemiterinnert,vieVorherbst-Beklchke zufolge 
des General-Rescripts vom 28. Aug. 1806. jedesmal wenigstens 2 bis 3 Wochen vor An—- 
fang der Weinlese zu erstatten. Decret Stuttg. in Koͤnigl. Ob. Finanz-Kammer, bandwirth= 
schaftl. Deparc. den 15. Sept. 1800. 
Polizei-Verordnung, das Anlegen der Fenster-Läden betr. 
Da man wahrzunehmen harc, daß die Fensterläden, befonders in den untern Stokwen- 
ken der Häuser, nicht mit der gehörigen Vorsicht verwahrt und angelege werden, hierdurch 
aber für die Vorübergehende manche Unannehmlichkeiten und selbst gefährliche Beschädigun- 
gen entstehen können; so sieht man sich veranlaßt, die Haus= Eigenthümer und Bewohner 
jur forgfältigen Verwahrung und Anlegung der Fenster= und Dachläden aufzuferdern und 
dabei bekanne zu machen, daß diejenige, welche sich deshalb eine Nachlässigkeir zu Schulden 
kommen lassen würden, mit einer Strafe von # fl. neben dem, daß sie für den entstandenen 
Schaden verantwertlich bleiben, werden angesehen werden. Stur#g. den 13. Sept. 1809. 
Königl. Ob. Pol. Direction. 
Straf-Erkenntnisse des Königl. Ober- Justiz-Collegli 1. Senats. 
Ad Maad. Sacr. Regiæ Maj. 
Unterm s. August wurde Dionisius Merke von Hefen, Spaichinger Oberszuts, wegen
	        
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