Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 51. 1809. 440 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 4. Nov. 
  
e 
Königl. General-Verordnung, die Einführung neuer Prozeß= Tabellen betreffend; 
d. d. 26. Okt. 1809. 
Es ist zwar in Unserer gedrükten Instrukeion für den zweiten Senat Unsers Königl. 
Ober-Justiz= Collegtums G. 30 allergnädigst befohlen, daß die vormals zu Unserer Königl. 
Ober= Landes-Regierung zu erstattende Proceß= Berichte künstighin an gedachten aten Senart 
eingeschikt werden sollen. Wir haben aber in der Folge mißfällig wahrnehmen müssen, daß 
von einigen Unserer Oberam#s: und Stadtgerichte entweder solche gar nicht eingekommen, 
oder nicht auf die bestimmte Termine Georgii und Martini eingesendet, oder die tabellortsche 
Verzeichnisse der Prozesse nicht nach den vorgeschriebenen Formularien gefertigt worden sind. 
Um mun dieser Unregelmäßigkeit vorzubeugen und eine bessere Gleichförmigkeit zu erzte- 
len, wollen Wir hiedurch verordnet haben: 
1) daß gedachte Verzeichnisse nicht mehr nach den ältern, sondern allein nach den beiden 
hier fub Lit. A. und B. 3) angeschlossenen Formularien eingerichtet, auch 
2) in Zukunft unfehlbar auf die beide festgesezte Termine Georgit und Martint, und 
war 
3) * erstenmal, vor Verfluß des bevorstehenden Monats November zu Unserm Koͤnigl. 
Ober-Justiz-Colleg. 2ten Senats zuverlaͤßig eingeschikt werden solien. 
Ihr, die Ober-Beamte, habt also über die pünktliche Vollziehung dieser Unserer Ver- 
ordnung zu wachen; und wenn je der Fall einträte, daß bei einem Stadtoder Amtzgerich- 
te kein unentschiedener Proceß anhängig wäre, auch davon an dem bestimmten Termin 
d* Anzeige zu machen. Daran 2c. Stuttgart, im Königl. Staats-Minister. den 36. 
kt. 1309. 
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegii IIten Senats. 
1) In der Ations-Sache von Nürtingen zwischen dem vormaligen Oberamtmarn Gent- 
ner zu Baknang, dermal in Nürtingen wohnhaft, Bekl. Anten, und dem Rathsverwand- 
*) Sithe Peilage.
	        
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