Nro. 53. 1809. 465
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regietungs-Blakt.
Samstag, 18. Nov.
Königl. Decret, die Universität Tübingen betr. d. d. 7. Nov. 1800.
Se. Königl. Maj haben durch ein allerhöchstes Deeret vom 7. Nov. allergnädigst
verordnet, daß jeder öffentliche ordentliche Lehrer auf der Königl. Universität zu Tübingen
Siz und Stimme in der Farultät, zu der sein Fach gerechnet wird, so wie auch in dem
akademischen Senat haben soll.
Verordnung, die Einsendung halbjähriger Berichte über die nach der neuen Conscriptions-Ord-
nung der Kön. Kriegskasse zugehbrigen Einkünste betreffend.
Die Fälle, auf welche für die Königl. Kriegskasse, die, in der neuen Conseriprlons=
Ordnung bestimmte Einkünfte eintreten, werden zuerst und unfehlbar den Königl. Kreis-
und Oberämtern bekanne, weil sie die Aushebung und Einlieferung der Individuen zu be-
lorgen haben. Es wird daher verordnet, daß von jedem Oberamt, mit dem Vidi#des
Kreisamts, alle 6 Monate, und zwar auf den lezten Okt. und lezten April jeden Jahrs,
namentlich hieher berichret werde, was für die Kriegskasse angesezt worden ist
So oft ekwas fälle, sind die eingehende Gelder durch die Königl. Cameral: Verwal-:
tung geradezu an die Kriegskasse einzusenden, ohne den Termin der halbjährigen Berichts-
Erstattung abzuwarten.
Wenn in einem Oberamn aber nichts fällt, so hat dasselbe den halbjährizen Beeichr
zu erstatten, daß niches gefallen seie. ·
Zugleichsiehtmaasichveranlaßt,bicsännlicheKönigLKreisämteraufzufordern-in-
nerhalb 4 Wochen ein Haupt-Verzeichniß über diejenige Juden-Redemtions-Gelder einzu-
senden, welche in dem Zeitraum von Erscheinung der ersten Kénigl. Conscriptions-Ord-
nung bis zum lezten Julius 1809. angesezt worden sind. Stuttg. im Königl. Koiegs-Col-
legio, den 9. Nov. 1809.
Kön. Conscriptions-Commission. Verorbnung weg’n Akstellung des per önlichen Sollicitirens.
Da das persönliche Sollicitiren von Cantonisten, welche Gesuche bei Königl. Con-
seriptions-Tommissson vorzubringen haben, im allgemeinen, besonders aber von (olchen, wel-