Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  53.  1809.  465
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regietungs-Blakt.

Samstag,  18.  Nov.

 

Königl.  Decret,  die  Universität  Tübingen  betr.  d.  d.  7.  Nov.  1800.

Se.  Königl.  Maj  haben  durch  ein  allerhöchstes  Deeret  vom  7.  Nov.  allergnädigst
verordnet,  daß  jeder  öffentliche  ordentliche  Lehrer  auf  der  Königl.  Universität  zu  Tübingen
Siz  und  Stimme  in  der  Farultät,  zu  der  sein  Fach  gerechnet  wird,  so  wie  auch  in  dem
akademischen  Senat  haben  soll.

Verordnung,  die  Einsendung  halbjähriger  Berichte  über  die  nach  der  neuen  Conscriptions-Ordnung

  der  Kön.  Kriegskasse  zugehbrigen  Einkünste  betreffend.

Die  Fälle,  auf  welche  für  die  Königl.  Kriegskasse,  die,  in  der  neuen  Conseriprlons=Ordnung
  bestimmte  Einkünfte  eintreten,  werden  zuerst  und  unfehlbar  den  Königl.  Kreisund
  Oberämtern  bekanne,  weil  sie  die  Aushebung  und  Einlieferung  der  Individuen  zu  belorgen
  haben.  Es  wird  daher  verordnet,  daß  von  jedem  Oberamt,  mit  dem  Vidi#des
Kreisamts,  alle  6  Monate,  und  zwar  auf  den  lezten  Okt.  und  lezten  April  jeden  Jahrs,
namentlich  hieher  berichret  werde,  was  für  die  Kriegskasse  angesezt  worden  ist

So  oft  ekwas  fälle,  sind  die  eingehende  Gelder  durch  die  Königl.  Cameral:  Verwal-:
tung  geradezu  an  die  Kriegskasse  einzusenden,  ohne  den  Termin  der  halbjährigen  Berichts-Erstattung
  abzuwarten.

Wenn  in  einem  Oberamn  aber  nichts  fällt,  so  hat  dasselbe  den  halbjährizen  Beeichr
zu  erstatten,  daß  niches  gefallen  seie.  ·

Zugleichsiehtmaasichveranlaßt,bicsännlicheKönigLKreisämteraufzufordern-innerhalb
  4  Wochen  ein  Haupt-Verzeichniß  über  diejenige  Juden-Redemtions-Gelder  einzusenden,
  welche  in  dem  Zeitraum  von  Erscheinung  der  ersten  Kénigl.  Conscriptions-Ordnung
  bis  zum  lezten  Julius  1809.  angesezt  worden  sind.  Stuttg.  im  Königl.  Koiegs-Collegio,
  den  9.  Nov.  1809.

Kön.  Conscriptions-Commission.  Verorbnung  weg’n  Akstellung  des  per  önlichen  Sollicitirens.

Da  das  persönliche  Sollicitiren  von  Cantonisten,  welche  Gesuche  bei  Königl.  Conseriptions-Tommissson
  vorzubringen  haben,  im  allgemeinen,  besonders  aber  von  (olchen,  wel-