Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 54. 1809. 473 
Koͤniglich-Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, as. Nov. 
  
— Úe 
  
Die vom Angriff der Zubringens-Inventarien Theilungen ꝛc. zu machenden Anzeigen betreffend 
d. d. 3. Nov. 1809. 
Da die längst bestehende und in der Commun-Ordnung Seite 56. wiederholre Ver- 
ordnung, nach welcher die Stadt = und Amtsschreiber von jeder Vermögenstheilung oder 
Upbergabe vor den Angriff des Geschäfts den Königl. Beamten die Anzeige zu machen ha- 
ben, niche durchgängig genau beobachtet wird, hierdurch aber für das herrschaftl. Interesse 
und andere öffentliche Kassen leicht nachtheilige Folgen entstehen können, so siehe man sich 
veranlaßt, dieses Gesez hiemic zu erneuern, und eines Theils den Steadt= und Amteschrei- 
bern gemessenst einzuschärfen, daß sie in Zukunft von jeder Zubringens-Inventur, Verms- 
gens-Theilung oder Uebergabe der Königl. Oberbeamtung sowohl, als auch der Königlichen 
Cameral: und Forstkassen: Beameung unfehlbar die Anzeige machen sollen, andern Theils 
aher die Königl. Oberbeamten anzuweisen, im Unterlassungs= Fall mit der Segalstrase ron 
10 fl. unnachsschtiich vorzuschreiten, bei erheblichen und in Wiederholungs= Fallen aber an 
die Königl. Ober-Regierung zu berichten, um die Schuldhaften zur nachdrüklichern Strafe 
ziehen, und sie zum Ersaz eines entstandenen wirklichen Schadens anhalten zu können. 
Zu ihrer Legitimation aber haben die Stadt= und Amrsschreiber in ihrem Geschäft nicht 
nur zu bemerken, daß den betreffenden Behörden die vorgeschriebenen Anzeigen gemacht wor- 
den seyen, sondern auch die von den leztern ihnen zu gebenden Norizen den Akten beizule- 
gen. Stuttgart, in Königl. Ober-Regierung, Reg. Depart. den 3. Nov. 1809. 
« Ex speciali Resolutione. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Tribunals. 
1) In der bei dem Königl Ober-Justiz-Collegium in Seuttgart aussergerichtlich ver- 
handelten und durch förmliche Berufung an das Königl. Ober-Tribunal erwachsenen Ap- 
pellations= Sache zwischen dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris,, Imploraten, Appel- 
lanten an einem, und dem vormaligen Abrt von Marchthal, Friedrich, nunmehrigem Pfar- 
rer zu Kirchbirrlingen, Imploranten, Appellaten am andern Theil, einen Penslons-Abzug 
betreffend, wird, in Erwägung der materiellen Beschaffenheit der Sache, die Appellation
	        
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