Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  10.  1309.  77
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  4.  Merz.

 

 

Königl.  Verordnung,  die  Besezung  der  Gerichtsschreiberei=  Stellen  betreffend.

Se.  Königl.  Mas.  haben  allergnädigst  zu  verordnen  geruhet,  daß  die  Gerichtsschreiberei:
  Stellen,  ste  mögen  abgesondert  verwaltet  werden,  oder  mit  der  Stelle  des  Ortsvorstehers
  oder  Schultheißen  combinirt  gewesen  seyn,  nicht  mehr  durch  magistratische  Wahl  ersezt,
  sondern  jeder  Erledigungs  Fall  Königlicher  Ober:  Regircung  vorgelegt  werden  soll.

Es  werden  daher  in  Gemäsheit  dieser  allerhöchsten  Verfügung  sämtliche  Königl.  Oberdmter
  angewiesen,  für  die  Zukunft  von  jeder  Erledigung  einer  Gerichtsschreiberei  Königl.
Ober:Regierung  die  Anzeige  zu  machen,  und  mit  dieser  eine  möglichst  genaue  Berechnung
des  mit  der  Stelle  verbundenen  firen  Wartgelds  und  der  Emolumente,  so  wie  des  Ertrags
der  von  derselben  abhängenden  Geschäfte,  dann  ihre  gutächtliche  Anträge  für  die  Wiederbesezung
  der  Sielle  vorzulegen,  zu  welchem  Ende  sie,  insofern  nicht  der  grössere  oder  wichtigere
  Geschäfts-Umfang  ausgedehntere  Kenntniße  im  Schreibereifache  erfordert,  einige  taugliche
  Individuen  besonders,  wenn  solche  sich  in  dem  Magistrat  oder  unrer  der  Bürgerschaft
finden  sollten,  Königlicher  Ober-Regierung  nach  ihrer  besten  Ueberzeugung  zu  benennen  haben.

Es  wird  übrigens  den  Königl.  Oberämcern  dabei  zu  erkennen  gegeben,  daß  in  der  Regel
  und  wenn  nicht  ganz  besondere  locale  Gründe  eine  Ausnahme  rechrfertigen,  der  Verbindung
  der  Gerichrsschreibereien  mit  der  Stelle  der  Unteramtleute  oder  Schultheissen  auf  die
Zukunft  nicht  werde  statt  gegeben  werden.  Seuttgart,  in  Kénigl.  Ob.  Reg.  Reg.  Depart.
den  #5.  Febr.  1300.  Ad  Mand.  S.  R.  Maj.

Das  Verbot  des  Bezugs  von  Spedikions=  oder  Ablieferungs  -Gebühren  durch  die  Post-Beamte,
von  denen  nicht  in  loco  vertheilt  werdenden  Briefen  und  Packeten  detr.  d.  d.  28.  Febr.  1800.

Es  ist  zwar  den  Königl.  Post=  Beamrten  in  den  Bestallungs-Briefen  erlaubr  worden,
für  diejenige  Briefe  und  Packete  eine  Ablieferungs-Gebühr  von  relpekt.  1  kr.  und  .  kr.
von  den  Addressaten  einzuzlehen,  welche  in  dem  Ort  selbst  vertheilt  werden,  wo  eine  Post
etablirt  ist.

Da  man  aber  mißfällig  hat  vernehmen  müssen,  daß  mehrere  Post-Beamte  auch  von
densenigen  Briefen  und  Packeren,  welche  nicht  in  loco  des  Postamts  ausgetragen,  sondern
dort  von  denen  dahin  instradirten  Boten  abgeholt  werden,  unter  verschiedenen  Titeln  als