Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro. 7. Sr. “ 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 17. Feb. 
  
  
Königl. Pönal-Verordnung gesen- das Verbrechen der Unzucht mit unmannbaren 
adchen. 
Da die Unbestimmtheit der bisherigen Straf= Geseze gegen das Verbrechen der Un- 
zucht mit unmgnnbaren Mädchen eine der Schbbdlichkeit desselben unangemessene Gelindig- 
keit in der Bestrafung zur Folge gehabt hat; so verordnen Wir hiemit: 
1) Wer das Verbrechen der Unzucht mit einem unmannbaren Mädchen unter 12 Jah- 
ren vollbringt, hat eine wenigstens fünfjährige Zuchthaus= oder Fesiungs-Strafe 
verwirkt. 
#8) Ist der Thäter ein behrer, Aufseher oder Vormund des mishandelten Mädchens, so 
wird diese Strafe verdoppelt. 
3) War das Verbrechen mie besonderer Gewaltthátigkeit oder einer bedeutenden Verle- 
zung der Mißbrauchten verbunden; so wird die Strafe in einem wie in dem an- 
dern Falle nach den beschwerenden Umständen der That erhöht, und sie steigt bis 
zur Schwertstrafe, wenn der Tod des Mädchens durch die Mishandlung erfolgt 
ist. Sturtgart, im Königl. Staats-Ministerio, den 11. Febr. 1810. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Die Königlich-Württembergischen Kronenthaler betr. 
Die auf allerhöchsten Befehl Sr. Königk. Maf. in der Königl. Münze zu Stutt 
gart he Gorägten Württembergischen Kronenthaler, welche auf der Haupt-Seite das Ks- 
nigliche Bildnis mit der Umschrift: Friderich J. König von Württemberg und 
auf der Gegenseite das Königliche Wappen, auf dem Rande aber die eingesenkte Umschrift: 
Königl. Wuürttemb. Kronenthaler enthalten, sind bei allen öffentlichen Cassen Jur 
zwei Gulden zwei und vierzig Kreuzer, anzunehmen und auszugeben. Stmmtgart, dem # 
Febr. 1810. Königl. Finanz-Ministerium.
	        
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