Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  7.  Sr.  “
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  17.  Feb.

 

 

Königl.  Pönal-Verordnung  gesen-  das  Verbrechen  der  Unzucht  mit  unmannbaren
adchen.

Da  die  Unbestimmtheit  der  bisherigen  Straf=  Geseze  gegen  das  Verbrechen  der  Unzucht
  mit  unmgnnbaren  Mädchen  eine  der  Schbbdlichkeit  desselben  unangemessene  Gelindigkeit
  in  der  Bestrafung  zur  Folge  gehabt  hat;  so  verordnen  Wir  hiemit:

1)  Wer  das  Verbrechen  der  Unzucht  mit  einem  unmannbaren  Mädchen  unter  12  Jahren
  vollbringt,  hat  eine  wenigstens  fünfjährige  Zuchthaus=  oder  Fesiungs-Strafe
verwirkt.

#8)  Ist  der  Thäter  ein  behrer,  Aufseher  oder  Vormund  des  mishandelten  Mädchens,  so
wird  diese  Strafe  verdoppelt.

3)  War  das  Verbrechen  mie  besonderer  Gewaltthátigkeit  oder  einer  bedeutenden  Verlezung
  der  Mißbrauchten  verbunden;  so  wird  die  Strafe  in  einem  wie  in  dem  andern
  Falle  nach  den  beschwerenden  Umständen  der  That  erhöht,  und  sie  steigt  bis
zur  Schwertstrafe,  wenn  der  Tod  des  Mädchens  durch  die  Mishandlung  erfolgt
ist.  Sturtgart,  im  Königl.  Staats-Ministerio,  den  11.  Febr.  1810.

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

Die  Königlich-Württembergischen  Kronenthaler  betr.

Die  auf  allerhöchsten  Befehl  Sr.  Königk.  Maf.  in  der  Königl.  Münze  zu  Stutt
gart  he  Gorägten  Württembergischen  Kronenthaler,  welche  auf  der  Haupt-Seite  das  Ksnigliche
  Bildnis  mit  der  Umschrift:  Friderich  J.  König  von  Württemberg  und
auf  der  Gegenseite  das  Königliche  Wappen,  auf  dem  Rande  aber  die  eingesenkte  Umschrift:
Königl.  Wuürttemb.  Kronenthaler  enthalten,  sind  bei  allen  öffentlichen  Cassen  Jur
zwei  Gulden  zwei  und  vierzig  Kreuzer,  anzunehmen  und  auszugeben.  Stmmtgart,  dem  #

Febr.  1810.  Königl.  Finanz-Ministerium.