Nro. 7. Sr. “
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 17. Feb.
Königl. Pönal-Verordnung gesen- das Verbrechen der Unzucht mit unmannbaren
adchen.
Da die Unbestimmtheit der bisherigen Straf= Geseze gegen das Verbrechen der Unzucht
mit unmgnnbaren Mädchen eine der Schbbdlichkeit desselben unangemessene Gelindigkeit
in der Bestrafung zur Folge gehabt hat; so verordnen Wir hiemit:
1) Wer das Verbrechen der Unzucht mit einem unmannbaren Mädchen unter 12 Jahren
vollbringt, hat eine wenigstens fünfjährige Zuchthaus= oder Fesiungs-Strafe
verwirkt.
#8) Ist der Thäter ein behrer, Aufseher oder Vormund des mishandelten Mädchens, so
wird diese Strafe verdoppelt.
3) War das Verbrechen mie besonderer Gewaltthátigkeit oder einer bedeutenden Verlezung
der Mißbrauchten verbunden; so wird die Strafe in einem wie in dem andern
Falle nach den beschwerenden Umständen der That erhöht, und sie steigt bis
zur Schwertstrafe, wenn der Tod des Mädchens durch die Mishandlung erfolgt
ist. Sturtgart, im Königl. Staats-Ministerio, den 11. Febr. 1810.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Die Königlich-Württembergischen Kronenthaler betr.
Die auf allerhöchsten Befehl Sr. Königk. Maf. in der Königl. Münze zu Stutt
gart he Gorägten Württembergischen Kronenthaler, welche auf der Haupt-Seite das Ksnigliche
Bildnis mit der Umschrift: Friderich J. König von Württemberg und
auf der Gegenseite das Königliche Wappen, auf dem Rande aber die eingesenkte Umschrift:
Königl. Wuürttemb. Kronenthaler enthalten, sind bei allen öffentlichen Cassen Jur
zwei Gulden zwei und vierzig Kreuzer, anzunehmen und auszugeben. Stmmtgart, dem #
Febr. 1810. Königl. Finanz-Ministerium.