Nro. 55. 1 3 10. 555
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats-und Regitrungs-Blatt.
Samstag, 22. Dec.
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General-Rescript, die Anordnung einer neuen Brandschadens- Umlage betreffend.
Zu Leistung der Lasten und Entschädigungen, welche auf dem allgemeinen Brandver-
ccherungs-Institut für den Rechnungslauf von Georgi# 1810 bis 187. haften, ist eine
neue Brandschidens-Umlage nothwendig, welche Wir auf den ganzen Umfang Unsers Ks-
nigreichs auf s kr. von loo fl. Gebäude= Anschlag zu bestimmen Uns bewogen gefunden
haben.
Wir eröfnen“ solches hiedurch Unsern Königl. Beamten mit dem Befehl, daß diese
Brandschadens-Umlage sogleich vorgenommen, und die summarischen Urkunden uͤber den
etrag derselben laͤngstens innerhalb 4 Wochen, die Beitraͤge selbst aber zur Helfte inner-
halb 6 Wochen, zur andern Helfte bis lezten Merz 181 1. zur Brandschadensversicherungs-
Casse unfeylbar eingeliefert werden sollen. ·
Indem Wir Uns uͤbrigens uͤber die Behandlung dieser Umlage im allgemeinen auf
die in dem lezten Umlage-Rescript vom 6. Jun. v. J. (Staats-- und Regierungs-Blatt
Nr. 27. vom Jahr 1800.) enthaltene Bestimmungen beziehen, geben Wir sämrlichen Ké-
nigl. Oberämtern zu erkennen, daß, da diese Umlage nach dem pro Georgii 1810. entwor-
fenen Kataster des Brandversicherungs-Fonds repartirt werden muß, auch die Umlags= Ur-
kunden auf diese für jedes Oberamt nach dem B'stand an Georgit 1810. entworfene Grund-
lage zu ferrigen, und hiebei die in Folge des Organisations-Manifests vom 27. Oct. d. J.
vorgegangene Veränderung in Beziehung auf den Umfang der einzelnen Oberämter nicht zu
berüksichtigen seil. Daran 2c. Stnttgart, in Königl. Ober-Regier, Ob. Pol. Depart, den
18. Dec. 1810.
Erkenntniße des Kön. Ob. Justiz= Collegi# II. Sengts.
1) In der Rechts-Sache erster Instanz zwischen Maria Casimir, Grafen Schenk
von Castell, vormaligen Fürstlich Eichstadtischen Geheimen Rath und Hofkammer= Prästden-
ten, modo dessen Erben, Klägern, und dem Freiherrn Johann Baptist von Ulm, zu Mit-
telbiberach, gewesenem Fürstlich Eichstädtischen Geheimen Rath und Regierungs-Präsiden-
tem, Beklagten, rükständige Zinsen aus einer auf die Herrschafeen Mitcelbibersch und Mar-