Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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6,  &.  22.  Bei  derselben  können  weder  neue  That-Umstände  woch  weitere  Beweisgründe  vor-4c
  werden,  48.  C.  33.  Gegen  die  Erkenntnisse  des  Ober-Kriegs-Gerichts  ginder  keine
Kerision  statt,  VII.  7J4.  410.  I.  4.  Revision  der  Criminal-Fälle  S.  Erlminal=  Fälle.  Revisions-oth-Srist.
  ie  zu  berechnen,  VI.  5o0.  «  ,

Rieseln-ände.Müssengeinaue1«t·r»verden-Vll-l-.201.  Strafe  im  Uebertretungs-Fall,  ehend.
Noßlast,  bei  Zollberechnungen,  für  Acht  Centner  anzunehmen.  Zoll-O.  J.  20.  21.  "„
RNozkrankheit.  S.  Pferdde.  .  «.  «
Nudriken.  Unerläßlich  bei  Eingaben,  VI.  30.  Wie  sie  abgefaht  seyn  müssen,  36.  Zu.  Woas  bei
*“*“  dem  Rubrum  der  Berichte  an  das  Kbnigl.  Ob.  Fin.  Dep.  zu  beobachten,  VII.  103.  «
Ruggerichte.  In  welchen  Fällen  die  Forst-Beamten  Diäten  dabei  anrechnen  dürfen,  und  wer  solche
zu  bezahlen  habe,  VIII.  290.  Die  Ober-Forstämter  sollen  die  ausser  ihren  Wohnorten  vorzunehmenden
  Rugtäge  wenigstens  alle  halbe  Jahre  abhalten,  IX.  13.  Wann  die  Rug-Protokolle
  einzusenden,  ebend.  Solchen  ist  eine  Specification  der  Kesten  anzufägen,  121.  Von  Wem
·  die  Vogt-Ruggerichte  in  Patrimonial=  und  gemischten  Orten  abzuhalten,  VIII.  292.
Rückzolt.  Zoll-O.  J.  8  5256  .  ·...»  s,  -
Kumsordische  Suppe.  Oeffentliche  Einrichtung  zu  ihrer  Zubereitung,  VIII.  357.
Ruthe,  Längenmgas.  Soll  künftig  aus  zehen  Schuhen  besiehen,  VI.  136.

S.

Satpeter.  Dessen  Ausfuhr  gänzlich  verboten,  die  Einfuhr  auf  Ein  Jahr  impostfrei,  IX.  171.  Verleihung
  des  Salpetergrabens,  171.  178.  3190.  Begünstigungen  und  Verbindlichkeiten  der  Salpeter-Pächter,
  310.  320.  Vorschrift  wegen  der  sich  dabei  ergebenden  Anstände  oder  Beschwerden,
  ebend.  —  Wegen  der  Anzeige  ihres  Brennholz-Bedarfs,  4%.  Salpeterhütten  sind  von
der  Brandvers.  Anstalt  ausgeschlossen,  VIII.  31.  V.  3
Salz.  Anordnung  einer  Königl.  General-Sals=  Mdministration  VII.  617.  Verbot  des  Salzhau-HSels
  ver  Comen##n  und  Privaten,  ebend.  Bestimmte  Salz-Preise,  ebend.  «
Salzwerke.Stehetsgmtexdn-Oheraufsicht.-.des-.Kdn"igl.-Bergwerkssuud  Salinen-Dep.  VII.  172.
Die  dabei  angestellten  Beamten  sind  den  Kreissteuerräthen  nicht  untergeordnet,  VII.  11.  Frohnfreiheit
  der  dazn,  getortgen  Personen=  VIII.  7  e  «  «
el.  Datente.  Die  Ertheilung  derselben  ist  dem  Ob.  Landes=  Oek.  Coll.  2
Samme,  1utt  Bettler  den  Baam##  verboten  i!  9  ebertragen,  VII.  u19.

P  1  150.  g
Sauerbronnen.  Sind  der  Aufsicht  des  Landwirthschaftl.  und  des  Medic.  Dep.  übergeben,  VIllI.  176.

Schaah  dide.  Verordnung  wegen  Behandlung  derselben,  und  Empfehlung  der  von  dem  Landthierarzt
  Walz  dagegen  entdeckten  Heilmittel,  X.  299

Schaafweid=  erleihungen.  Diesfalsige  Vorschriften,  VIII.  .  IX.  234.

Schäfereiwesen.  Die  Schaafzucht  und  die  Vollzithung  der  Geseze  über  das  Schäfereiwesen  gehbren
zum  Ressort  des  Königl  Ober-Landes  Oekon.  Colleg.  VlI.  19.  §.  20.  VII.  210  Die  Königl.
Schäfercien  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Landwirthschaftl.  Dep.  VII.  170.  Den  Schäfern  ist
die  Behandlung  kränker  Menschen  unbedingt  verboten,  VIII.  314.  Die  bei  den  Schäferei-Instituten
  bisher  üblichen  Benennungen,  Landzahlmeister,  Zahlmeister  2c.  abgestellt
sntngege.  die  von  Ober-Schäferei-Inspertoren,  Schäferei-Inspectoren  kc.
ubstituirt,  X.  80.  #  .

Schäzunger  herrschaft.  zum  Verkauf  bestimmter  Gebäude  und  Feldgüter.  Was  dabei  zu  beobachen
  284.  285.  5r½m

Scharfrichter.  Die  Bebandlung  kranker  Menschen  isi  ihnen  unbedingt  verboten,  VIll.  314.  Ver-Zangter

  Bericht  uͤber  die  Verhaͤltnisse  derselben,  429.
Scheidemuͤnze.  S.  Muͤnze.
Schenkangemr  Ueber  welche  gerichtlich  erkannt  werden  müsse  und  was  dabei  zubcobachten,  VII.
23.
Scheunen  Vorschrift  wegen  des  Baus  derselben,  VIII.  2c2.
Schiessen.  In  Städten,  Dörfern,  Käusern,  auf  Strassen  2c.  verboten,  VII.  82.  VIII,  206.  Nach