Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Königl. Deeret, die Abstellung unangemessener Benennungen bei den Schäferei= Iusti= 
. tuten betreffend. 
Se. Koͤnigl. Maj. haben durch ein allerhoͤchstes Rescript vom 28. Febr. gnaͤdigst 
zu verordnen geruht, daß die bei den Schaͤferei-Instituten bestehende unangemessene Be- 
nennung Landzahlmeister, Zahlmeister u. s. w. abgestellt, und dafür Ober-Sche- 
ferei-Inspectoren, Schäferei-Inspectoren W. substitnire werden soll. 
Decret Königl. Forsi-Departements, an sämtliche Kdn. Ober-Forst-Aemter, 
4. d. I. Merz 1810. 
Sämtliche Königl. Ober-Forst-Aemter werden hiemit angewiesen, bei Gesuchen um 
Gerechtigkeits-Bauholz, die in Gemäßheit der Verordnung vom 3. Oktober 180g. von 
den Berechtigten über das vorhabende Bauwesen einzufordernden Riße und Ueberschläge 
erst alsdann anzunehmen, und den betreffenden Königl. Districes-Baumeistern zuzustellen, 
wenn solche von der Ober-Feuer-Schau revidirt sind, und zugleich beurkundet ist, daß ge- 
gen das Bauwesen in Hinsicht der Feuer-Polizei- Geseze nichts zu erinnern sei. Decretum, 
in Kenigl. Forst-Departem. den r. Merz 1810. 
Geschärfte. Strafe eines Selbstverstümmlers. 
Zur Warnung für Andere wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß man den Gott- 
lieb Ulmer von Steinbach, Oberamts Baknang, wegen vorsäzlicher Verschlimmerung seines 
beinahe geheilt gewesenen Fußgeschwürs, mit einer um 4 Jahre verlängerten, mithin 12 jaͤh- 
rigen Capitulation zum Garnisons-Regiment assentirt habe. Deeret. Stuttgart, in Kön. 
Conseript. Commission, den 7. Merz 1870. 
Rechts-Erkenntniß des Königl. Ober-Trib#unals. 
In der Appellations-Sache von der vormaligen Furstlich-Hohenlohischen Justiz-Kanz- 
lei zu Oehringen, zwischen Johann Christoph Hartmann und dessen Streitgenossen zu Nie- 
dernhall, Beklagten, Appellaten, nun Appellanten an einem, sodann dem Johann Conrad 
Leutlein und Consorten, Klägern, Appellanten, jezt Appellaten am andern Theil, die Gül- 
tigkeit eines Testaments betreffend, wird die von dem Richrer voriger Instanz den 27. Dec. 
1807. ausgesprochene Urthel, unter Modisicirung des zum vorbehaltenen Beweise bestimm- 
ten Sazes, bestätige, und der in dieser Appellations-Instanz aufgegangene Prozeß-Kostens- 
Belauf verglichen. Tübingen, den 1. Merz 1810. 
Erkenntnisse des Kdnigl. Ober-Justiz-Collegi# II. Senats. 
In Wechselklagsachen der Handelsleute Gebrüder Mayer zu Frankfurt am Main wi, 
der die Königl. Hofbank dahier, wegen einer WechsellRegreß-Forderung von 2000 fl. nebst 
Interesse, wurde erkannt, daß wegen Mangels der zu Begrundung einer RegreßKlage 
ut Weg des Wecchsel-Processes nothwendigen Requisite der Wechsel Prozeß niche Statt ha- 
be, übrigens aber dem Kläger der Weg des ordentlichen Prozesses vorbehalten. Stuttgart, 
den 20. Febr. 1810.
	        
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