Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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18.Die  Anstalt  kann  die  Darlehnsforderung  nicht  kündigen,  außer  in  den  Fällen  Kündigung.
§§  27,  28,  30  und  74  der  Satzungen,  in  welchen  mindestens  eine  sechsmonatliche
Kündigungsfrist  einzuhalten  ist.

Die  Eigenthümer  der  zu  Gunsten  der  Anstalt  belasteten  Grundstücke  sind  jederzeit
berechtigt  zu  kündigen  und  können  Rückzahlungen  sofort  nach  der  Kündigung  bewirken,
—  vorbehältlich  der  betreffs  der  Ausgleichung  in  der  Geschäftsordnung  enthaltenen
Bestimmungen.

8  19.  Röückzahlungen  erfolgen,  gleichviel  ob  sie  durch  Kündigung  oder  Zwangs=  Rückzahlung.
versteigerung  veranlaßt  sind,  stets  in  Pfandbriefen  derjenigen  Serie  der  Anstalt,  welche
die  Schuld  umfaßt  (siehe  Ausnahme  §  73)  und  sind  auf  Verlangen  des  Vorstandes  auch
in  dem  nämlichen  Verhältnisse  der  Pfandbriefsabschnitte  zu  bewirken,  in  welchem  das
Darlehn  ausgezahlt,  oder  welches  bei  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  der  ganzen  betreffenden
Serie  beobachtet  worden  ist.

Die  Anrechnung  der  Pfandbriefe  geschieht  hierbei  nach  dem  Nennwerthe.
Den  Pfandbriefen  müssen  die  betreffenden  Zinsleisten  und  Zinsscheine  beigelegt  sein.

*20.  Außerordentliche  nach  Maßgabe  von  §  19  geleistete  Kapitalrückzahlungen,  Fortsetzung.
durch  welche  die  Schuld  gänzlich  oder  theilweise  getilgt  wird,  haben  in  entsprechender
Weise  den  Verlust  der  Ansprüche  an  den  Reservefonds  zur  Folge.
Die  Ertheilung  einer  zum  Nachweis  einer  Kapitalrückzahlung  geeigneten  Quittung
kann  so  lange  versagt  werden,  bis  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstückes  den  ihm
vom  Vorstande  berechneten  Antheil  zu  den  noch  nicht  gedeckten  Kosten  der  die  betreffende
Schuld  umfassenden  Serie  erlegt  hat.
Die  Vorschrift  in  Absatz  2  findet  entsprechende  Anwendung  auf  Theilrückzahlungen.
Der  Antheil  an  den  Kosten  wird  diesfalls  nach  Verhältniß  der  geleisteten  Theilzahlung
berechnet.
#21.  Durch  die  Amortisation  erlischt  mit  Ausnahme  des  Falles  des  §  23,  I  die  Erlsschung  der
Forderung  erst  dann,  wenn  der  ganze  Betrag  der  letzteren  durch  sie  getilgt  ist.  i--Amortisation.

§22.  Dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  zu  Gunsten  der  Anstalt  belasteten  Grund=  Uebertritt.
stücks  steht  es  jederzeit  frei,  mit  dem  Nennbetrage  seiner  Schuld  aus  der  Serie,  in  welcher
er  bisher  gestanden  hat,  aus  und  in  die  laufende  Serie  überzutreten.
Der  Uebertritt  hat  den  Verlust  des  Anspruches  an  den  Reservefonds  der  Serie,
welcher  die  Schuld  bis  zum  Uebertritt  angehört  hat,  zur  Folge.
Im  übrigen  wird  das  zwischen  der  Anstalt  und  dem  Uebertretenden  bestehende
Schuldverhältniß  nicht  verändert.