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Nro. 24 1 8 1 2.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 6,. Juni.
Königl. Verordnung, Impost auf ausländisches Porcellain, Steingut und Fayenre.
Se. Khnigl. Mojest. baben vermhg allerh#chster Resolutlon vom 5. Jun. die
Einfudr alles ausländischen Porcellain, Stelngut und Fayence mit elnem Impost von
Fünf und zwanzig Precent des Ankaufs-Prelses zu belegeo geruht; welches hlemle zur
allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht wlrd. Sturtgart, den 4. Jun. 1812.
Kbnigl. Finanz-Miristerlum.
Die Aufsicht der Königl. Cameral-Beamten über die Pächter der Königl. Maiereigüter betr.
Das Königl. Flnanz-Deportemenr, Section der Kron-Domalnen, bat durch neuere
Beisplele sich überzeugen müssen, deß eln Thpell der Könlgl. Malerel = Güter ucht nach
ihrem m#glichen Ertrag benutzt wird, und daß mehrere dleser Kragl. Domalnen von
den Pächtern schlecht kroiribschafter und verdorben werden.
Die Ursache des Zerfall# dleser Malerel-Gäter liegt zunächst darin, daß dle betreffen-
den Cameral = Beamte keine gute Aufsicht über dle Wirthschaft der Pächter führen, und
das Kduigl. Finanz-Departement von den Vernachléßlgungen der Pächter entweder gar
uscht, oder zu spät in Kenntuß setzen. v
Es gehdet aber die Sorge —* die Erhaltung und einen vernünftigen Betrleb der
Khnigl. Domalnen zu den wesemlichen und wichtigeren Amtspflichten der Cameral-Ver-
walter, und das Königl. Flnanz-Departement wlrd in künftigen Fällen, wenn das aller-
böchste Interesse durch schlechte Wirthschaft der Materel-Pächter Scheden leldet, ohne daß
die Bealute zu rechter Zelt schuldige Anzelge blevon gemacht haben, sie fär dlese Ver-
säumnisse selbst verantwertlich machen. «
In früher erlassenen Verordnungen, in den Verlelhungs-Protokollen und in den