Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Nro. 24 1 8 1 2. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 6,. Juni. 
  
Königl. Verordnung, Impost auf ausländisches Porcellain, Steingut und Fayenre. 
Se. Khnigl. Mojest. baben vermhg allerh#chster Resolutlon vom 5. Jun. die 
Einfudr alles ausländischen Porcellain, Stelngut und Fayence mit elnem Impost von 
Fünf und zwanzig Precent des Ankaufs-Prelses zu belegeo geruht; welches hlemle zur 
allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht wlrd. Sturtgart, den 4. Jun. 1812. 
Kbnigl. Finanz-Miristerlum. 
Die Aufsicht der Königl. Cameral-Beamten über die Pächter der Königl. Maiereigüter betr. 
Das Königl. Flnanz-Deportemenr, Section der Kron-Domalnen, bat durch neuere 
Beisplele sich überzeugen müssen, deß eln Thpell der Könlgl. Malerel = Güter ucht nach 
ihrem m#glichen Ertrag benutzt wird, und daß mehrere dleser Kragl. Domalnen von 
den Pächtern schlecht kroiribschafter und verdorben werden. 
Die Ursache des Zerfall# dleser Malerel-Gäter liegt zunächst darin, daß dle betreffen- 
den Cameral = Beamte keine gute Aufsicht über dle Wirthschaft der Pächter führen, und 
das Kduigl. Finanz-Departement von den Vernachléßlgungen der Pächter entweder gar 
uscht, oder zu spät in Kenntuß setzen. v 
Es gehdet aber die Sorge —* die Erhaltung und einen vernünftigen Betrleb der 
Khnigl. Domalnen zu den wesemlichen und wichtigeren Amtspflichten der Cameral-Ver- 
walter, und das Königl. Flnanz-Departement wlrd in künftigen Fällen, wenn das aller- 
böchste Interesse durch schlechte Wirthschaft der Materel-Pächter Scheden leldet, ohne daß 
die Bealute zu rechter Zelt schuldige Anzelge blevon gemacht haben, sie fär dlese Ver- 
säumnisse selbst verantwertlich machen. « 
In früher erlassenen Verordnungen, in den Verlelhungs-Protokollen und in den
	        
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