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Die begäterte Tochker elnes Bürgers öberträgt ihr Büger= Recht auf den Bärger
oder Belsitzer eines andern Orts, der sle helrathet, wenn er sich im Orte nlederlätzt, und
das Aufnahms Geld bezahlt.
Eivem Beistder, der die Lasten elnes Bürgers zu übernehmen, und Jas Aufnahms=
Geld zu bezahlen im Scande ist, darf auf sein Verlangen die Aufnahme in das Bürger-
Recht nicht verwelgert werden.
IV.) Zum Genusse der bürgerlichen Rechte und Nutzungen gelangen unverhekrrathete
Bürgers-Sbhne, sobald sie eine eigene Haushaltung anfangen, oder ein Gewerb auf
eigene Rechnung treiben, und deshalb von dem Orts-Maglstrate in das Bürgerbuch ein-
geschrieben werden.
Ledlge Buͤrgers- Tochter haben nur alsdann an den Genuß der buͤrgerllchen Nutzun-
en Ansprache zu mwachen, wenn ste bel Betrelbung eines elgenen Gewerbs, oder bei dem
Beflöe eigener Feldgüter, elne elgene Hausbaltung führen, und deswegen unter der Be-
dingung, daß sie die den Bürgern obliegenden persbulichen Dlenstleistungen durch einen
endern in ihrem Namen versehen zu lassen haben, unter dle Zahl der wlrklichen Bär-
tger aufgenommen worden stnd.
Wiuwen bleiben, wenn sie gleich nur die Hälfte des Bärger-Gelds bezablen, se
lange sie eine eigene Haushaltung fortführen, in dem Genusse der Rechte, welche ihr
verstorbener Ehemann gehabt hat. Zu perfkullchen Gemelndefrohnen sind fle aber nur
alsdann verbunden, wenn sle eigene Kunechte halten, oder wenn sie Söhne haben, welche
über 18 Jahre alt, und bel der Mutter noch im Hause fund. ·
Bär-schmeich-lbkeGütefanlbketKladptaufelnLelbgedfngabgebemschaltet-,
solangesienlchtauchhiesigen-HausbulcungatfgebemibnpeksbnllcheVerbindung-ais
derGemelnde-Cotpokatlonsamtdeadann-findendenbürgerlichenRechten.Siebaben
aber auch die Bürger= Stener fortzureichen, und die bürgerliche Personal-Beschwerden
zu tragen, in se serne sle nicht wegen ihres Alters oder aus andern Gründen die Perses
nalfrelhelt anzusprechen baben.
V.) Eben dlese Bestimmungen im Art. IV. Und auch auf die Bellltzer deren Witt-
wen, ledige Sbhne und Dochter anzuwenden. . "
VI.) Wer aus elner Commun in die andere zleben will, kann, wenn er in ersterer
beguͤtert ist, mithin die Real-Lasten forttraͤgt, sein Bürger= Recht belbehalten. Ver-
äußert er aber selne blegenschaften, so roht sein Bürger-Recht, und es erwacht nur dann
wleder, wenn er bel selinem Wleder-Eintrit in dle Commun neue llegende Gäter
erwirbt. Die Wieder-Aufnahme in das Bürzer= Recht darf ihm in diesem Falle olcht
versagt werden.
Umer dlesen Bestimmungen kann elner Bürger en mebreren Orten zuglesch sepn.
Die Hersonal -Rechte der Gemeinde= Glieder aber genleßt eln solcher an mehreren Or-
ten Verbürgerter, so wie auch eln temporär Abwesender , nur in so welt an dem Orte,
w#o er seinen Wohnsie ulcht hat, als er auch die Personal= asten außer seinem Auk-