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segleich für die Erportotlon lns Lbagerbaus, oder verkauft sie sogleich ins Ausland,
se wird keine Accise, sondern einzig der oben s. nr. u. bemerkt#e Ausgangszoll eln-
gezogen.
H Um auf g'eiche Weise den Vlebbandel zu begzuͤnstigen, ist die Bieb-Accise um zwel
Drittheile herabgesetzt. Es wird daber von den in loco Friderichshafen geschlos-
senen Vlehbaͤndeln eingezogen:
1) Wenn ein Inländer von elnem andern Inländer kauft, Katt # kr. per Gulden,
1 hlr. oder à kr.
2) Wenn ein Auziender an elnen Inländer verkauft, 11 kr. per Gulden, 3 blr
oder # kr.
5) * eln Ausländer von eimem Inländer kauft, Ktatt 21 kr. vom Gulden, 3 hle
oder 1 kr. neben dem zollordnungsmäßigen Ausgangs-Z0
45 Wenn Auslönder von Ausländern kaufen, gleichfalls nebrn dem zollordnungems-
sigen Ein= und Ausgangs Zelle, vom Gulden 3 hlr.
m) Um auch die brtlichen Abgaben auf elne den Handel mbglichst begünstigende Welse
bewabsueden und zu firiren, soll künftig folgendes Regulativ bestehen:
1) Das Brückengeld ist ganz abgeschafft.
„) Des Waaggeld ist von 1 kr. 3 hlr. auf ziel, nemlich auf 3 hlr. vom Centner
berabgesegt.
5) Das Lagergeld beträgt: von elnem Centner Kaufmannsgut in der usten Woche o.
über die erste Woche blr.
über die zweite — kr.
über dle dritte — kr. 3 hlr.
über die vlerte — kr.
sodann von jedem westeren Monat 3 kr.
von einem Schfl. Frucht in der ersten Woche o.
in der Folge, wdchentlich # hle.
von 1 Elmer Wein in der ersten Woche . o.
in jeder der folgenden Wechen 3 kr.
von 1 Fah Goyps, Salz, Obst, von jeder Weche #1## kr.
oon 1 Mählstein auf eben diese Alt. kr.
4) Das Einlad, und Karrengeld beträgt:
von 1 Centner Kaufmannegut kr-
fürs Ausladern ke. 3 hlr.
Einlad- Karrengeld:
don 1 Scheffel Fruhtzz)z 2 blr. 5 blr.
von : Eimer Wen 3 kr. 2 kr.
von 1 Faß Grs Stn 17460 ...kr. 2 kr.
von 1 Faß .. krr 2 kr.
von 1 Fuder Von Holz, Seein, Näben ie. 6kr. a kr.
von 1 Mählstieieiennn 224 kr. 12 kr.