Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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segleich für die Erportotlon lns Lbagerbaus, oder verkauft sie sogleich ins Ausland, 
se wird keine Accise, sondern einzig der oben s. nr. u. bemerkt#e Ausgangszoll eln- 
gezogen. 
H Um auf g'eiche Weise den Vlebbandel zu begzuͤnstigen, ist die Bieb-Accise um zwel 
Drittheile herabgesetzt. Es wird daber von den in loco Friderichshafen geschlos- 
senen Vlehbaͤndeln eingezogen: 
1) Wenn ein Inländer von elnem andern Inländer kauft, Katt # kr. per Gulden, 
1 hlr. oder à kr. 
2) Wenn ein Auziender an elnen Inländer verkauft, 11 kr. per Gulden, 3 blr 
oder # kr. 
5) * eln Ausländer von eimem Inländer kauft, Ktatt 21 kr. vom Gulden, 3 hle 
oder 1 kr. neben dem zollordnungsmäßigen Ausgangs-Z0 
45 Wenn Auslönder von Ausländern kaufen, gleichfalls nebrn dem zollordnungems- 
sigen Ein= und Ausgangs Zelle, vom Gulden 3 hlr. 
m) Um auch die brtlichen Abgaben auf elne den Handel mbglichst begünstigende Welse 
bewabsueden und zu firiren, soll künftig folgendes Regulativ bestehen: 
1) Das Brückengeld ist ganz abgeschafft. 
„) Des Waaggeld ist von 1 kr. 3 hlr. auf ziel, nemlich auf 3 hlr. vom Centner 
berabgesegt. 
5) Das Lagergeld beträgt: von elnem Centner Kaufmannsgut in der usten Woche o. 
über die erste Woche blr. 
über die zweite — kr. 
über dle dritte — kr. 3 hlr. 
über die vlerte — kr. 
sodann von jedem westeren Monat 3 kr. 
von einem Schfl. Frucht in der ersten Woche o. 
in der Folge, wdchentlich # hle. 
von 1 Elmer Wein in der ersten Woche . o. 
in jeder der folgenden Wechen 3 kr. 
von 1 Fah Goyps, Salz, Obst, von jeder Weche #1## kr. 
oon 1 Mählstein auf eben diese Alt. kr. 
4) Das Einlad, und Karrengeld beträgt: 
von 1 Centner Kaufmannegut kr- 
fürs Ausladern ke. 3 hlr. 
Einlad- Karrengeld: 
don 1 Scheffel Fruhtzz)z 2 blr. 5 blr. 
von : Eimer Wen 3 kr. 2 kr. 
von 1 Faß Grs Stn 17460 ...kr. 2 kr. 
von 1 Faß .. krr 2 kr. 
von 1 Fuder Von Holz, Seein, Näben ie. 6kr. a kr. 
von 1 Mählstieieiennn 224 kr. 12 kr.
	        
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