Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  103

(0)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  insbesondere  ermächtigt,  im  Einverständnisse
mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  das  Zettelblockverfahren  (ogl.  §§  39  bis  41)  oder
ein  diesem  gleichwertiges  Verfahren  auch  für  den  steuerpflichtigen  Personenverkehr  auf  Landwegen
  und  Wasserstraßen  zuzulassen

(7)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  findet  nicht  statt.

(8)  Den  Fahrausweisen  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der  Ausgabe
  deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbdruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
  benutzt  werden  können,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.
Außerdem  sind  die  Ausweise  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennung  einer
Ecke  oder  dergleichen  so  zu  entwertes,  daß  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrausweise
ausgeschlossen  ist.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
unter  Anordnung  anderer  geeigneter  Uberwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
Bestimmungen  zuzulassen.  Diese  Befugnis  kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

864.

(1)  Dem  Reisenden  ist  über  das  mitgeführte  oder  aufgelieferte  Gepäck,  soweit  dieses
nicht  frei  befördert  wird,  ein  Gepäckzettel  zu  erteilen.

(2)  Soweit  in  den  Fällen  des  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes  die  Gepäckbeförderung  zu
Fahrgeldsätzen  erfolgt,  ist  es  dem  Betriebsunternehmer  gestattet,  an  Stelle  des  Gepäckzettels
den  Vorschriften  der  §§  61  ff.  entsprechende  Fahrausweise  auszugeben.

(3)  In  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Betriebsunternehmer
unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  gestattet,  die  Abgabe  von  der  Gepäckbeförderung
  erst  nach  Aushändigung  des  Gepäcks  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  durch
Einzahlung  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.  "

a)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebs—
unternehmer  in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden
amtlichen  Gepäckzettelblöcke  zu  bedienen.  Jeder  Gepäckzettelblock  besteht  aus  einem
Umschlag  und  zweihundertfünfzig  Einlegeblättern,  ist  mit  einer  Nummer  versehen
und  entspricht  dem  anliegenden  Muster  17.  Die  einzelnen  Blätter  des  Gepäckzettelblocks
  haben  einen  netzartigen  rötlichen  Unterdruck  und  zeigen  im  übrigen  die
gleiche  Einrichtung  wie  die  im  §  39  Abs.  3  beschriebenen  Frachtzettelblöcke.
Auf  die  Herstellung,  den  Bezug  und  den  Gebrauch  der  Gepäckzettelblöcke  finden
die  Bestimmungen  des  §  39  Abs.  2  Satz  3,  4,  Abs.  4,  5,  auf  die  Abrechnung  mit
der  Steuerstelle  die  Bestimmungen  des  §  39  Abs.  6,  7,  auf  die  Sicherung  der
Abgabenentrichtung  und  die  Überwachung  des  Betriebs  die  Bestimmungen  der
§  39  Abs.  8,  §  40  Anwendung.  Die  nach  §  39  Abs.  6  erforderliche  Abrechnungs-2



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/  Gepärkbeförderung.


2%
Uste

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