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Nro. 14. — Den 27. März.
Das Zusammenpacken verschiedener Postwagenslöcke betr.
Se. Königl. Maj. haben vermög allerhochster Resolurion vom 4. März allerguädigst
zu verordnen geruhet, daß bei dem Buchhandel das Zusammenpacken mehrerer
an verschiedene Empfänger adressirten Bücher-Packete als Ausnahme gestattet
seyn soll, daß aber diese Ausnahme durchaus nicht auf die Versendungen der öbri-#
* Kaufleute und Privaten sich beziehe; daher auch die unterm 25. Sept. 1871,
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taats- u. Reg. Blatt Nr. 61, Seite 549 und 26. Okt. 1812, Staats- u. Reg. Blatt
Nr. 46, Seite 534 gegebere das Zusammenpacken mehrerer an verschiedene Empfäner
behrigen Packete betreffende Verordnungen in ihrer vollen Wirkung zu verbleien
haben.
Das Publikum wird von dieser allerhöchsten Verfügung hiemit in Kenntniß gesehzt,
und demselben zugleich eröffnet, daß wenn gleich nach dem allerhöchsten General-Rescript
vom 20. Nov. v. J. Staats= u. Reg. Blatr#Nr. 51, Seire 565 von einem und
dem nämlichen Versender an einen und den nämlichen Empfänger mehrere und verschiedenartige
Postwagen-Stücke unter einem Umschlag oder in einem Verschlag verpackt
und verstegelt, und im Fall sie zusammen das Gewicht von 60 Pfund übersteigen,
auch durch die Fuhr versthickt werden dürfen, diese Versendungsweise in Gemäßheit
einer unterm 24. Dec. v. J. an die Ober= und Postämter erlassenen und durch
obige allerhöchste Resolution bestärigten Vrrordnung nicht dahin auogedehnt werden
kann und darf, daß solche Güter und Effekten, die ausschließlich zum Post-Transport
bestimmt sind, und das Gewicht von 60 Pfund nicht übersteigen, zu nicht postmäßigen
Gütern und Effekten verpackt, und unter dem Vorwand, daß die postmäßigen
und nicht postmäßigen Güter zusammen das Gewicht von 5o Pfund übersieigen,
durch die Fuhr verschickt werden.
Diesem zu Folge dürfen z. B. 30 Pfund Seidenwaare nicht zu 40% Pfund Favence,
oder 6 Pfund Seidenwaare, 10 Pfund Wollwaaren, 4 Pfund Gummi, 5 Pfund Spielkarten,
15 Pfund Rosinen nicht zu 230 Pfund Krapp verpackt und mit der Fuhr verschickt
werden, wenn auch die Versendung von einem und demselben, Aufgeber an einen und
denselben Empfänger geschehen wollte, sondern die postmäßigen Effekten dürfen, so
lange sie hinsichtlich des Gewichts oder sonstiger Bestimmungen vom Post-Transport
nicht ausgenommen sind, nur durch die Post versendet werden.
Stuttgart den 16. März 1615.
Königl. Reichs-General-Ober-Posit-Direktion.