Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro.  14.  —  Den  27.  März.
Das  Zusammenpacken  verschiedener  Postwagenslöcke  betr.

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermög  allerhochster  Resolurion  vom  4.  März  allerguädigst
  zu  verordnen  geruhet,  daß  bei  dem  Buchhandel  das  Zusammenpacken  mehrerer
  an  verschiedene  Empfänger  adressirten  Bücher-Packete  als  Ausnahme  gestattet
seyn  soll,  daß  aber  diese  Ausnahme  durchaus  nicht  auf  die  Versendungen  der  öbri-#

  *  Kaufleute  und  Privaten  sich  beziehe;  daher  auch  die  unterm  25.  Sept.  1871,

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taats-  u.  Reg.  Blatt  Nr.  61,  Seite  549  und  26.  Okt.  1812,  Staats-  u.  Reg.  Blatt
Nr.  46,  Seite  534  gegebere  das  Zusammenpacken  mehrerer  an  verschiedene  Empfäner
  behrigen  Packete  betreffende  Verordnungen  in  ihrer  vollen  Wirkung  zu  verbleien
  haben.

Das  Publikum  wird  von  dieser  allerhöchsten  Verfügung  hiemit  in  Kenntniß  gesehzt,
  und  demselben  zugleich  eröffnet,  daß  wenn  gleich  nach  dem  allerhöchsten  General-Rescript
  vom  20.  Nov.  v.  J.  Staats=  u.  Reg.  Blatr#Nr.  51,  Seire  565  von  einem  und
dem  nämlichen  Versender  an  einen  und  den  nämlichen  Empfänger  mehrere  und  verschiedenartige
  Postwagen-Stücke  unter  einem  Umschlag  oder  in  einem  Verschlag  verpackt
  und  verstegelt,  und  im  Fall  sie  zusammen  das  Gewicht  von  60  Pfund  übersteigen,
auch  durch  die  Fuhr  versthickt  werden  dürfen,  diese  Versendungsweise  in  Gemäßheit
  einer  unterm  24.  Dec.  v.  J.  an  die  Ober=  und  Postämter  erlassenen  und  durch
obige  allerhöchste  Resolution  bestärigten  Vrrordnung  nicht  dahin  auogedehnt  werden
kann  und  darf,  daß  solche  Güter  und  Effekten,  die  ausschließlich  zum  Post-Transport
  bestimmt  sind,  und  das  Gewicht  von  60  Pfund  nicht  übersteigen,  zu  nicht  postmäßigen
  Gütern  und  Effekten  verpackt,  und  unter  dem  Vorwand,  daß  die  postmäßigen
  und  nicht  postmäßigen  Güter  zusammen  das  Gewicht  von  5o  Pfund  übersieigen,
durch  die  Fuhr  verschickt  werden.

Diesem  zu  Folge  dürfen  z.  B.  30  Pfund  Seidenwaare  nicht  zu  40%  Pfund  Favence,
oder  6  Pfund  Seidenwaare,  10  Pfund  Wollwaaren,  4  Pfund  Gummi,  5  Pfund  Spielkarten,
  15  Pfund  Rosinen  nicht  zu  230  Pfund  Krapp  verpackt  und  mit  der  Fuhr  verschickt
werden,  wenn  auch  die  Versendung  von  einem  und  demselben,  Aufgeber  an  einen  und
denselben  Empfänger  geschehen  wollte,  sondern  die  postmäßigen  Effekten  dürfen,  so
lange  sie  hinsichtlich  des  Gewichts  oder  sonstiger  Bestimmungen  vom  Post-Transport
nicht  ausgenommen  sind,  nur  durch  die  Post  versendet  werden.

Stuttgart  den  16.  März  1615.

Königl.  Reichs-General-Ober-Posit-Direktion.