Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Nro. 13. — Den 29. Maͤrz. 
Kbnigl. Reseript an das Kbnigl. Staats-Ministerium, d. 4 z3. Merz 1815; die commis- 
sarische Untersuchungen bei Hoch-Verraths= und Majestäts-Verbrechen bekreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg w. w. W. 
Liebe Getreue! Wir wollen als Nachtrag zu dem unterm 5. Merz 18106 in 
Absicht der Staats= und Majestäts-Verbrechen erlassenen Straf-Geseß verordnet und 
festgesetzt haben, daß sowohl bei der Untersuchung in Betreff des wirklichen Verbre- 
chens des Hochverraths als bei allen andern Majestäts-Verbrechen, wenn die Unter- 
suchung dem Polizei-Minister oder einem andern Commissaire von Uns besonders 
überrragen wird, die sonst gewöhnliche Beiziehung von Scabinis in Hinsicht auf die 
besondere Beschaffenheit dieser beiderlei Arten von Verbrechen, wo diese Formalitär 
im Allgemeinen nicht anwendbar ist, unterbleiben und überhaupt einem solchen Com- 
missaire hiebei jedesmal die Jurisdiction in Beziehung auf die ihm übertragene Com- 
mission dergestalt delegirt seyn soll, daß die von ihm geführte Untersuchung quo- 
ack sormale als gänzlich geschlossen anzunehmen ist, und mithin, wenn die Uobter. 
suchungs-Akten, sei es unmittelbar der betreffenden ordentlichen Gerichts- ille oder 
dem von Uns niederzusetzenden Special-Gericht zur Würdigung des Verbrechens 
und zum rechtlichen Spruch in der Sache abgegeben werden, es keiner ferneren Reas- 
sumirung der Untersuchung bedarf, sondern diese so angesehen und behandelt werden 
soll, wie wenn sie auf dem gewöhnlichen Weg durch General= und Special-Ingquisi- 
tion von Seiten der ordinären inquisttorischen Stelle vollführt worden wöäre. 
Ihr habt diese Allerhöchste Normal-Verordnung zur genauen Beobachrung und 
Nachachtung in jedem betreffenden Fall gehdrig bekannt zu machen. Gegeben, Stutt- 
gart den 35. Merz 1815. 
Friderich. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
v. Vellnagel. 
Khaigl. Verordnung, Anzeigen von dem Tode Kbnigl. Beamten und Diener betreffend. 
d. d. 26. März 18153. 
Da Se. Königl. Maj. gnédigst zu befehlen geruht haben, daß bei dem Ableben 
von Ober-Amtleuten und Cameral-Verwaltern, oder andern in diese Kategorie als Vor- 
gesetzte einer Stelle oder Anstalt Behbigen. Dienern, neben der davon an die nächst- 
vorgesetzte Stelle zu erstattenden Meldung, jedesmal sogleich per Erp#e##m oder sonst 
auf dem schleunigsten Weg eine unmittelbare Anzeige an den Minister des Departe- 
ment gemacht werden soll: so wird solches andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Decretum, Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerium, den 26. März 1373. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
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