Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Nro.  13.  —  Den  29.  Maͤrz.

Kbnigl.  Reseript  an  das  Kbnigl.  Staats-Ministerium,  d.  4  z3.  Merz  1815;  die  commissarische
  Untersuchungen  bei  Hoch-Verraths=  und  Majestäts-Verbrechen  bekreffend.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  w.  w.  W.

Liebe  Getreue!  Wir  wollen  als  Nachtrag  zu  dem  unterm  5.  Merz  18106  in
Absicht  der  Staats=  und  Majestäts-Verbrechen  erlassenen  Straf-Geseß  verordnet  und
festgesetzt  haben,  daß  sowohl  bei  der  Untersuchung  in  Betreff  des  wirklichen  Verbrechens
  des  Hochverraths  als  bei  allen  andern  Majestäts-Verbrechen,  wenn  die  Untersuchung
  dem  Polizei-Minister  oder  einem  andern  Commissaire  von  Uns  besonders
überrragen  wird,  die  sonst  gewöhnliche  Beiziehung  von  Scabinis  in  Hinsicht  auf  die
besondere  Beschaffenheit  dieser  beiderlei  Arten  von  Verbrechen,  wo  diese  Formalitär

im  Allgemeinen  nicht  anwendbar  ist,  unterbleiben  und  überhaupt  einem  solchen  Commissaire

  hiebei  jedesmal  die  Jurisdiction  in  Beziehung  auf  die  ihm  übertragene  Commission
  dergestalt  delegirt  seyn  soll,  daß  die  von  ihm  geführte  Untersuchung  quoack
  sormale  als  gänzlich  geschlossen  anzunehmen  ist,  und  mithin,  wenn  die  Uobter.
suchungs-Akten,  sei  es  unmittelbar  der  betreffenden  ordentlichen  Gerichts-  ille  oder
dem  von  Uns  niederzusetzenden  Special-Gericht  zur  Würdigung  des  Verbrechens
und  zum  rechtlichen  Spruch  in  der  Sache  abgegeben  werden,  es  keiner  ferneren  Reassumirung
  der  Untersuchung  bedarf,  sondern  diese  so  angesehen  und  behandelt  werden
soll,  wie  wenn  sie  auf  dem  gewöhnlichen  Weg  durch  General=  und  Special-Ingquisition
  von  Seiten  der  ordinären  inquisttorischen  Stelle  vollführt  worden  wöäre.

Ihr  habt  diese  Allerhöchste  Normal-Verordnung  zur  genauen  Beobachrung  und
Nachachtung  in  jedem  betreffenden  Fall  gehdrig  bekannt  zu  machen.  Gegeben,  Stuttgart
  den  35.  Merz  1815.

Friderich.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.
v.  Vellnagel.

Khaigl.  Verordnung,  Anzeigen  von  dem  Tode  Kbnigl.  Beamten  und  Diener  betreffend.
d.  d.  26.  März  18153.

Da  Se.  Königl.  Maj.  gnédigst  zu  befehlen  geruht  haben,  daß  bei  dem  Ableben
von  Ober-Amtleuten  und  Cameral-Verwaltern,  oder  andern  in  diese  Kategorie  als  Vorgesetzte
  einer  Stelle  oder  Anstalt  Behbigen.  Dienern,  neben  der  davon  an  die  nächstvorgesetzte
  Stelle  zu  erstattenden  Meldung,  jedesmal  sogleich  per  Erp#e##m  oder  sonst
auf  dem  schleunigsten  Weg  eine  unmittelbare  Anzeige  an  den  Minister  des  Departement
  gemacht  werden  soll:  so  wird  solches  andurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Decretum,  Stuttgart,  im  Königl.  Staats-Ministerium,  den  26.  März  1373.

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.

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