Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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vom #Vr. Dec. 1810 festgesetzten Rechte der Gutsherren, so wie auf die in ein- 
elnen Orten bereits gegebenen Normen bei den ohnehin abzuhaltenden Vogt- 
ug-Gerichten oder Nechnungs--Abhoͤren von dem Magistrat nach einem gleich- 
förmigen Maßstabe zu bestimmen; worauf die gefaßten Beschlüsse nach vorheriger 
Vernehmung der gutsherrlichen Behörde, in so fern deren Interesse dabei concur- 
rirt, unter Beilegung der geführten, die motivirenden Umstände, insbesondere 
den Genuß und Werth der Gemeinde-Benefizien enthaltenden Protokolle in duplo 
von allen Orten auf einmal an die Section der Commun-Verwaltung zur Ge- 
nehmigung oder sonstigen Verfügung einzusenden sind. Was aber die Reguli= 
rung der Receptions-Gebühren in sämtlichen zur Zeit noch bestehenden sogenann- 
ten Kammer-Orten anbelangt, in welchen noch beine Gemeinde-Verfassung eristirt; 
so haben die Oberámter mit den betreffenden Cameralämtern über einen Entwurf 
derselben auf eine mit den Bestimmungen für die in Gemeinde-Verfassung stehenden 
Orte analoge Weise sich zu vereinigen, und diesen Entwurf an die Königl. Section 
der Krondomainen zur weiteren Besorgung einzusenden. 
7) Bei Regulirung der Receptions-Gebühren ist sich in der Regel nach folgenden 
näheren Bestimmungen zu achten: 
) Eine Weibsperson, welche in das Bürgerrecht ausgenommen wird, zahlt die Hälfte 
von dem einer Mannsperson, und ein Kind männlichen oder weiblichen Ge- 
schlechts die Hälfte von dem einer Weibsperson angesetzten Bürgergeld. 
b) Neben dem Bürger-Annahmgeld hat jeder neue Bürger einen brauchbaren, die 
Prebe haltenden Feuer-Eimer auf das Rathhaus anzuschaffen und zwei frucht- 
re Baͤume auf die Allmand oder an die Straße zu sehen, auch da, wo ein 
Gemeinde- oder Amts-Frucht-Vorrath vorhanden ist, den magistratisch zu regu- 
lirenden Natural-Beitrag zu leisten. 
e) Fuͤr die Waisen- und Zuchthaͤuser wird eingezogen 
von einem neuen Buͤrgrer. . . 1sl. 
von einer neuen Buͤrgerin.. . . . — Zokr. 
von elnem Kinde maͤnnl. oder weibl. Geschlechts — 15 kr. 
4) Eine Abgabe an den Magistrat, oder die Bürgerschaft, sie bestehe in Geld, 
oder Wein, Brod u. s.# w. findet nicht Statt. 
Ist es jedoch in einem Orte hergebracht, für die magistratische Sitzung, in 
welcher über ein Bürger-Annahm-Gesuch berathschlagt wird, dem Magistrat ein 
Taggeld zu bezahlen, so wird gestattet, daß in die Sportel-Casse desselben nach den 
oben bestimmten Abstufungen ein Geld-Surrogat von 3 fl., fl. 50 kr. und 45 kr. 
jedesmal gelegt werde. 
3) Die Wirksamkeit dieser Verordnung soll an denjenigen Orten, wo nicht schon 
vorhin die Worschriften derselben eingeführt wären, mit dem Tag ihrer Erlassung 
in der Masie eintreten, daß die nach der früheren Lokal-Verfassung bereits an- 
gesehten und noch im Ausstand haftenden Abgaben an diejenige Casse, für welche 
sie bestimmt waren, unabänderlich abzutragen sind. 
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