Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Wir verordnen in dieser Gemäsheir # 
I. In Absicht auf die Vermögens-Steuer 
A. Umfang derselben: 
K. 1. Der gegenwärtigen Vermögens-Steuer sind alle Landeseinwohner und Un- 
terthanen, weß S#ndes sie seyn mögen, ohne irgend eine Ausnahme, so wie die 
Communen und andere Geieinheiten, die Familien-Stifrungen, Zunftkassen und an- 
dere dergleichen öffentlichen und Privat-Anstalten, im ganzen Umfange des König- 
reichs unterworfen, und es ist hievon allein das Staats= und Kron-Eigenthum, na- 
mentlich all dasjenige Vermögen ausgenommen, welches unter der administrativen Lei- 
tung der drei Abtheilungen der Kron-Domänen-Section des Königl. Finanz-Depar- 
tements, und der Königl. Hof= und Domänen-Kammer steht. 
K. 2. Nicht weniger unterliegen der Vermögens-Steuer alle diejenigen Auslän= 
der, welche auf längere oder kürzere Zeit ihr Domicilium im Königreich genommen, 
so wie im Auslande sich aufhaltende Württemberger, welche das Lanfes-Ugrerrhanen= 
recht sich vorbehalten haben, beide jedoch nur in 6 weit, als ihr Vermögen im König- 
reich, mithin unter dem Schuße des disseitigen Staats befindlich ist. Ebenso sind auch 
diejenigen Ausländer zu behandeln, welche zwar sich nicht im Königreich aufhalten, hin- 
gegen cinen Theil ihres Vermögens in demselben stehen haben, wohin insbesondere 
auch alle auswärtigen Corporationen und Stiftungen, keineswegs aber die Staats- 
und Privat-Besibungen derjenigen Souverains gehören, von welchen gleiche Frei- 
heit dem disseitigen Staats= und Kron-Eigenthum zugestanden ist. 
## 3. Die Vermögens-Steuer umfaßt in gleicher Maße alle Vermögenstheilr 
der Contribuenten, das bewegliche wie das unbewegliche, das rentirende wie das 
nicht rentirende Eigenthum, also namentlich: - 
q)AllesuntcrlnfcrchouverainetåtstehendeGrund-Eigenthum,anGebüudeiy 
Feldgütcsrn,Waldungen-Seen-c. 
b)allesMobiliar-Vcrmdgen,baarcchld,Kostbatkeiten,Vieh,Naturalien-Bot- 
raͤthe, Waarenlager und gemeinen Hausrath aller Art; 
c) Capitalien, Zieler, Ausstaͤnde, und alle andern verzinsliche und unverzinsliche 
Akrio-Posten, jedoch in der Maße, daß die im Ausland stehenden Aktiv-Posten 
nur bei Inländern und wirklichen Unterthanen, nicht aber bei den §. 2. ge- 
nannten Freinden dem Steuer-Vermögen zu rechnen sind. 
K. 4. Nach dem Begriff der Vermögens-Steuer trifft dieselbe nur den reinen 
Vermögens-Stock, und es ist daher zugestanden, von der Summe des Aktiv-Ver- 
mogens alle verzinslichen und unverzinslichen Passiv-Schulden in Abzug zu brin- 
gen. Es gehdren jedoch bieber keineswegs laufende Ausgaben und Kosten, inso- 
fern ste nicht zu den Passiv-Rückständen vergangener Jahre zu rechnen sind; auch 
versteht es sich von selbst, daß diejenigen Contribnenten, welche nur ihr im König- 
reich angelegtes Vermogen versteuern, auch nur die damit in Verbindung stehende- 
Passio-Posten in Abzug zu bringen haben.